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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.

(2) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Die Vorschrift des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 findet Anwendung.

Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnug am 1.1.1999 ist die GbR mit ihrem Gesellschaftsvermögen (daher nicht die Innengesellschaft) insolvenzfähig (§ 11 II Nr.1 InsO). Infolgedessen wurde auch § 728 neu gefasst. Nur im Falle der Eröffnung, nicht bei Ablehnung des Insolvenzverfahrens wird die Gesellschaft mit Beschluss des Insolvenzgerichtes aufgelöst. Die Auflösung (Abs.1 S.1) ist zwingend.

Anstelle der Auseinandersetzung tritt in diesem Falle das Insolvenzverfahren (§ 730). Für die Dauer des Insolvenzverfahrens können sowohl die Sozialansprüche der Gesamthand (hierzu unter § 705), als auch Ansprüche gegen die Gesellschafter aufgrund ihrer persönlichen Haftung für (Alt-) Gesellschaftsschulden nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (§ 93 InsO). Dabei darf dieser nur solche Beträge einfordern, die über die vorhandene Insolvenzmasse hinaus zur Befridigung aller Insolvenzgläubiger notwendig sind. Entstehen nach der Insolvenzeröffnung neue Verbindlichkeiten, haftet dafür nur das Gesellschaftsvermögen.

Die Gesellschafter haften nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder unbeschränkt persönlich (§ 201 Abs.I InsO), es sei denn die Gesellschaftsgläubiger werden aufgrund eines Insolvenzplanes befriedigt (§ 227 II InsO).

Ein Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter (Abs.1 S.2) ist möglich, wenn das Insolvenzverfahren auf Antrag der Gesellschaft eingestellt (§§ 212, 213 InsO) oder nach Bestätigung (§§ 248 ff InsO) eines Insolvenzplanes, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht (§ 221 InsO), aufgehoben wird.

Nach Abs.2 S.1 wird auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters die GbR (hier auch die Innengesellschaft) aufgelöst. Eine Fortsetzung der GbR unter den übrigen Gesellschaftern ist jedoch bei entsprechender Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag (§ 736) ohne, ansonsten nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters möglich. Bei Auflösung fällt der Gesellschaftsanteil, bei Fortsetzung der Abfindungsanspruch des Gesellschafters in die Masse. Eine Auseinandersetzung findet ausserhalb des Insolvenzverfahrens statt und aus dem ermittelten Anteil des Gemeinschuldners können die Mitgesellschafter abgesonderte Befriedigung verlangen (§ 84 I InsO).

Der Verweis des Abs.2 S.2 dient der Regelung von Geschäftsführung und Fiktion des Fortbestandes für die Übergangszeit. Für die Geschäftsführung ist aber nunmehr die Mitwirkung des Insolvenzverwalters nötig (§ 730 II S.2).

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 31.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.