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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.

Durch das Auseinandersetzungsverfahren sollen die Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten abgewickelt und den einzelnen Gesellschaftern die ihren Anteilen entsprechenden Vermögenswerte übertragen werden. Es ist immer dann durchzuführen, wenn noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Einzige Ausnahme ist die Auflösung der Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 728 I), da in diesem Fall (Abs.1 S.2) das Insolvenzverfahren an die Stelle der Auseinandersetzung tritt. Für einen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens verbleibenden Überschuss findet jedoch wieder Auseinandersetzung statt. Die Gesetzesregelungen zum Auseinandersetzungsverfahren sind nicht zwingend (§ 731 S.1).

Erst nach durchgeführter Auseinandersetzung (sofern noch Vermögen vorhanden war), nicht schon mit der Auflösung, ist die Gesellschaft (voll) beendet. Für die Zeit der Auseinandersetzung besteht die Gesellschaft deswegen als Liquidationsgesellschaft mit dem Gesellschaftszweck: Auseinandersetzung fort (Abs.2). Eine sofortige Beendigung ohne Auseinandersetzung tritt nur bei fehlendem Vermögen oder tatsächlichem Nichtvollzug des Gesellschaftsvertrages ein. Während des Verfahrens, jedoch nicht mehr nach dessen Abschluss, kann die Fortsetzung der Gesellschaft unter Identitätswahrung beschlossen werden.

Das Auseinandersetzungsverfahren wird mittels gemeinschaftlicher Geschäftsführung aller Gesellschafter durchgeführt (Abs.2 S.2), auch wenn die Geschäftsführung vorher anders geregelt war. Jedoch ist die Vorschrift des § 729 zur Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis zu beachten.

Jeder Gesellschafter hat einen Anspruch auf Vornahme der Auseinandersetzung gegen die übrigen Gesellschafter. Dieser ist, anders als der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, aufgrund seines Ursprungs in der Gesellschafterstellung nicht übertragbar und kann von keinem Dritten geltend gemacht werden. Dem Anspruch steht die notfalls klagweise durchsetzbare Verpflichtung zur Mitwirkung eines jeden Gesellschafters gegenüber.

Voraussetzung der Durchführung ist ein Rechnungsabschluss auf Grundlage der Rechnungslegung.

Der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens entsteht bereits mit Auflösung der GbR, kann aber grundsätzlich erst nach Feststellung des Abschlusssaldos der Auseinandersetzung geltend gemacht werden. Abweichungen sind möglich, beispielsweise bei einfacher Ermittlungsmöglichkeit ohne besondere Abrechnungsmethoden.

Jegliche Ansprüche der Gesellschafter und der Gesamthand gegen- und untereinander aus dem Gesellschaftsverhältnis werden in einem einheitlichen Verfahren festgestellt und unterliegen einer Durchsetzungssperre. Das heißt sie sind nur insoweit gesondert durchsetzbar, wie sie nicht der Abwicklung der Gesellschaft entgegenstehen. Dies gilt für Einzelansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft und gegen Mitgesellschafter ebenso, wie für Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter.

Ergibt sich nachträglich nach Abschluss des Verfahrens gem. §§ 732 ff und damit nach Beendigung der Auseinandersetzung noch Gesellschaftsvermögen, steht es den Gesellschaftern gesamthänderisch gebunden zu. Insoweit ist eine Auseinandersetzung nachzuholen.

Für die Verjährung von Ansprüchen gegen die Gesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft gilt § 159 HGB entsprechend, sofern keine kürzeren Verjährungsfristen Anwendung finden. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Gläubigers von der Auflösung.

Prozessuales:

Der Kläger hat im Streitfall das Vorhandensein von Gesellschaftsvermögen zu beweisen. Jedoch hat die an sich nicht darlegungspflichtige Partei bei naheliegendem Verdacht auf Schwarzumsätze eine substantiierte Sachdarstellung zu geben, dass Schwarzumsätze nicht vorliegen, wenn nur dem Klagegegner nähere Einzelheiten bekannt sind (BGH, Urt. v. 17.5.1999 - II ZR 139/98). Äußert sich der Klagegener nicht, so tritt die Wirkung des § 138 III ZPO ein.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 02.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung