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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 731 Verfahren bei Auseinandersetzung (Regelung seit 01.01.2002)
Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. Im Übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften über die Gemeinschaft.

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
Jede andere Vereinbarung der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag oder aufgrund eines, auch nach Auflösung möglichen, einstimmigen Gesellschafterbeschlusses hat Vorrang vor den Regeln der §§ 732 bis 735. Ist z.B. eine Veräußerung des Vermögens im Ganzen vereinbart, bedarf der Veräußerungsvertrag i.d.R. nicht der Form des § 311, jedoch gilt der § 313 und zwar auch für den Gesellschaftsvertrag, wenn bereits dieser die Veräußerung vorsieht. Hinsichtlich der Haftung sind die §§ 445 und 493 anzuwenden. Die Übertragung der Einzelgegenstände findet in Einzelakten statt.

Die Gesellschaft kann sich vor Abschluss der Auseinandersetzung durch Fortsetzungsbeschluss mit Zustimmung aller bisherigen Gesellschafter identitätswahrend wieder in eine werbende GbR verwandeln.

Verfahren und Reihenfolge der Auseinandersetzung werden durch die Vorschriften der §§ 732 bis 735 angegeben. Nach S.2 gelten die Vorschriften der §§ 752-754 und 756-758 subsidiär. Statt § 755 ist § 733 anzuwenden. Alle Auseinandersetzungsregelungen haben nur auf die Pflichten der Gesellschafter untereinander Auswirkungen, nicht aber Ansprüche Dritter zur Folge.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 02.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.