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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 732 Rückgabe von Gegenständen (Regelung seit 01.01.2002)
Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.

Hat ein Gesellschafter der Gesellschaft Sachen oder Rechte nur zur Benutzung überlassen sind diese ihm als erster Schritt der Auseinandersetzung zurückzugeben. Sind sie aber nur zur Benutzung ihrem Wert nach überlassen werden, ist in Geld auseinanderzusetzen. Die Gegenstände können, außer bei noch bestehender Unentbehrlichkeit, sofort und auch außerhalb des Auseinandersetzungsverfahrens zurückgefordert werden.

Zurückbehaltungsrechte nach § 273 wegen höchst wahrscheinlicher Ausgleichsforderungen sind aber möglich.

Auch sonstige fremde Gegenstände sind auszusondern.

Nach S.2 trägt der Gesellschafter die Gefahr für zufälligen Untergang oder zufällige Verschlechterung. Verschulden eines geschäftsführenden Gesellschafters führt zu einer privilegierten Haftung seiner Person und der Gesamthand nach §§ 708 und 278 auf Schadenersatz. Bei Verschulden eines Angestellten tritt Haftung der Gesellschaft nach § 278 ein.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 02.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.