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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 733 Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.

(2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt werden.

(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.

Die Vorschrift ist wegen § 731 nicht zwingend. Sie stellt kein Schutzgesetz für die Gläubiger i.S.d. § 823 II dar. Eine entsprechende Verpflichtung trifft nur die Gesellschafter untereinander. Zu berichtigen sind die gemeinschaftlichen Schulden (Abs.1), also die Gesellschaftsschulden.

Hierzu zählen zunächst die Schulden gegenüber Dritten aus der Gesellschaftstätigkeit und zwar unabhängig davon, ob die Gesellschafter gemeinsam oder anteilig (§ 420) haften. Auch der Drittgläubiger selbst kann sich während der Auseinandersetzung noch aus dem Gesellschaftsvermögen befriedigen oder gegen einzelne Gesellschafter persönlich vorgehen.

Die Schulden gegenüber einem Gesellschafter aus einem Drittverhältnis sind ohne Abzug eines Verlustanteils aus dem Gesellschaftsvermögen zu berichtigen, da die Verminderung des Gesellschaftsvermögens durch die Tilgung auch ihn trifft. Den anderen Gesellschaftern gegenüber ist dieser Anspruch jedoch nur ein unselbständiger Posten i.R.d. Auseinandersetzung. Auch die Schulden gegenüber einem Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis heraus, z.B. auf den rückständigen Gewinnanteil oder Aufwendungsersatz (§§ 713 i.V.m. 670), sind voll aus dem Gesellschaftsvermögen zu berichtigen. Eine Durchsetzung gegenüber den anderen Gesellschaftern ist hier grundsätzlich ausgeschlossen (hierzu unter § 730).

Zur Begleichung noch nicht fälliger oder streitiger Schulden ist nach Abs.1 S.2 der erforderliche Geldbetrag, mangels anderweitiger Vereinbarung durch Hinterlegung (§ 372), zurückzubehalten. Insoweit ist die Liquidationsgesellschaft als fortbestehend anzusehen.

Forderungen eines Gesellschafters gegen einen anderen Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis gehen zwar die Gesellschaft nichts an und werden auch nicht aus dem Gesellschaftsvermögen befriedigt, jedoch kann der Gesellschafter Befriedigung aus dem Auseinandersetzungsguthaben des anderen verlangen. Daher ist seine Forderung hinsichtlich der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens an den anderen im Rahmen der Auseinandesetzung zu berücksichtigen.

Nach Abs.2 sind erst aus dem nach Berichtigung der Gesellschaftsschulden verbleibenden Vermögen die Einlagen zurückzuerstatten. Etwas anderes gilt nur bei vereinbartem Ausschluss der Verlustbeteiligung. Dann kann vorher Rückzahlung verlangt werden. Wurden Gegenstände nur zur Benutzung überlassen, sind diese schon nach § 732 zurückzugeben und zwar grundsätzlich ohne Wertersatz für die Nutzung (Abs.2 S.3).

Geldeinlagen müssen in Geld rückerstattet werden. Für andere Einlagen ist mangels anderer Vereinbarung Wertersatz in Geld zu leisten. Für die Wertermittlung ist auf den wirklichen wirtschaftlichen Wert zum Zeitpunkt der Einbringung abzustellen. Hat ein Gesellschafter Dienst- und Werkleistungen als Einlage erbracht, kommt wegen Abs.2 S.3 ein Wertersatz nur bei entsprechender Vereinbarung oder dann in Betracht, wenn sie sich als bleibender Wert im Gesellschaftsvermögen niedergeschlagen haben.

Ist nach Abs.3 die Umsetzung von Gesellschaftsvermögen in Geld erforderlich, hat dies nach den §§ 731 S.2, 753, 754 zu erfolgen. Zum Gesellschaftsvermögen gehören auch die i.R.d. Auseinandersetzungsverfahrens geltend zu machenden Forderungen gegen Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 05.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung