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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 734 Verteilung des Überschusses (Regelung seit 01.01.2002)
Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.

Überschuss ist der Betrag um den das Aktivvermögen der Gesellschaft, einschließlich stiller Reserven die Gesellschaftsschulden un die Einlagen übersteigt. War bereits während des Bestehens der Gesellschaft ein Gewinn unter Begründung eines Auszahlungsanspruches festgestellt, aber noch nicht ausgezahlt worden, besteht insoweit eine bereits vorab nach § 733 zu berichtigende Gesellschaftsschuld. Die Gesellschafter müssen als Abwickler, sofern erforderlich eine Schlussabrechnung oder Auseinandersetzungsbilanz erstellen. Mit der hieraus folgenden, entweder durch Einvernehmen oder nach Feststellungsklage, verbindlichen Feststellung der maßgeblichen Zahlen ist der Auszahlungsanspruch fällig.

Die Verteilung des Überschusses erfolgt mangels anderweitiger Vereinbarung gem.§§ 731 S.2, 752-754 durch Naturalteilung und Übertragung der Gegenstände an die einzelnen Gesellschafter. In der Praxis führen aber auch vorbenannte Vorschriften oft zur Umsetzung in Geld. Die Haftung für die zugeteilten Gegenstände richtet sich nach § 757. Der Anteil am Überschuss gehört zum Auseinandersetzungsguthaben eines Gesellschafters, aus welchem der Anspruch eines anderen Gesellschafters gegen diesen vorweg zu befriedigen ist (§§ 731 S.2, 756).

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 06.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.