Mi, 15. Mai 2024, 23:58    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.

(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.

1. Zur Fortsetzung an sich sind weitere Ausführungen entbehrlich. Allerdings setzt ein Fortbestand mindestens zwei verbleibende Gesellschafter voraus. Eine „Anwachsung“ auf einen Gesellschafter dürfte zwar (analog OHG, § 142 HGB) zu bejahen sein (BGH, Urt. v. 12.7.1999 - II ZR 4/98), in jedem Fall aber handelt es sich nach einer solchen Anwachsung nicht mehr um Gesellschaftsvermögen. Dies wiederum hat Konsequenzen für die weitere Rechtsübertragung und z.B. die Grunderwerbsteuer. Für den Fall des Ausscheidens können in der Satzung auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote bis zu einer Grenze von 2 Jahren vereinbart sein (z.B. Mandantenschutzklausel einer Sozietät (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.200 - II ZR 308/98).

2. Ebenso wie einzelne Gesellschafter ausscheiden können, können - was sich aus dem Umkehrschluss aus der Vorschrift sowie aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ergibt - auch neue Gesellschafter beitreten. Dies führt bei den anderen Gesellschaftern zu einer „Abwachsung“.

3. Aus 1. und 2. ergibt sich, dass auch Anteilsübertragungen möglich sind. Diese Verträge bedürfen keiner Form, auch wenn als GbR-Vermögen nur ein oder mehrere Grundstücke vorhanden sind.

4. In letzter Zeit war die Frage der Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter ein umstrittenes Thema.

Erst seit dem 26.3.1994 verweist Abs. II auf die Vorschriften aus dem Handelsrecht für Personengesellschaften.

a.) Das HGB knüpft für den Fristbeginn auf die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister an. Da es eine Entsprechung für die GbR nicht gibt, ist wohl auf den Tag des Bekanntwerdens des Ausscheidens bei dem Gläubiger abzustellen (Palandt, § 736 Rn. 14 m.w.N.).

Der Ausscheidende sollte also allen wichtigen Gläubigern umgehend Anzeige machen!

b.) Das Fristende bereitet wenig Schwierigkeiten, § 188 II BGB.

c.) Bei vor dem 26.03.1994 anknüpfenden Tatbeständen treffen die §§ 35, 36 EGHGB eine Übergangsregelung.

d.) Dauerschuldverhältnisse sind eine besonders unangenehme Belastung. Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (Urt.v.27.9.1999 - II ZR 356/98) haftet der Ausscheidende bei Begründung des Dauerschuldverhältnisses vor seinem Ausscheiden letztlich unbegrenzt bzw. 30 Jahre.

(Die Gegenmeinung knüpft(-e?) an die erste Kündigungsmöglichkeit für den Vertragspartner der GbR an; danach hätte der Vertragspartner ja die Möglichkeit gehabt, sich von dem Rest der Gesellschaft zu lösen, wenn er den Vertrag nur im Vertrauen auf die Person des Ausscheidenden wollte.)

Die Meinung des BGH führt zu erheblichen Konsequenzen, muss doch der Ausscheidende auf der erstbesten Kündigung bestehen bzw. sein Ausscheiden von einer solchen Kündigung abhängig machen. Da andererseits die ordentliche Kündigung in der Regel jederzeit, also auch schon Jahre vor Ende des Vertrages, erklärt werden kann, sollte entsprechend beraten werden. Unbeantwortet ist natürlich noch, ob ein etwaiges Recht zum Ausscheiden aus der Gesellschaft ein Recht zur Kündigung der Dauerschuldverhältnisse impliziert. Anderenfalles ist das Recht zum Ausscheiden oft nicht viel wert, da insbesondere ein solventer und seriöser Gesellschafter das Risiko der Nachhaftung für weniger solvente und seriöse Nachgesellschafter kaum tragen kann. Bei Verträgen sollte eine Ausstiegsklausel entsprechend gefasst sein !

Im Rahmen der Dauerschuldverhältnisse bilden die Arbeitsverhältnisse eine in § 36 EGHGB gesondert geregelte Fallgruppe.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 04.09.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.