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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 101 Verteilung der Früchte (Regelung seit 01.01.2002)
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:

1. die in § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie als Früchte eines Rechts zu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden,

2. andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil.
1. Die Vorschrift regelt die schuldrechtliche Ausgleichspflicht mehrerer aufeinander folgender Fruchtziehungsberechtigter. Die Bestimmung ist aber nicht auf §§ 987 ff, 1038 ff, 2133 BGB oder Rechtsgeschäfte anwendbar.

2. Für unmittelbare Sachfrüchte ist der Zeitpunkt der Trennung für Herausgabe entscheident, für andere Früchte richtet sich der Umfang nach der Fälligkeit der Früchte.

(Stand ist eigentlich der 31.12.2000, aber aus technischen Gründen musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden)