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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 740 Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verlust teil, welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beendigen, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.

(2) Der Ausgeschiedene kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.

Unter schwebenden Geschäften solche gesellschaftsbezogenen Geschäfte zu verstehen, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens für die Gesellschaft bereits verbindlich abgeschlossen und beidseitig noch nicht voll erfüllt waren (keine Dauerschuldverhältnisse). Der Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters nach Beendigung der Geschäfte besteht selbständig neben seinem Anspruch aus § 738 oder dem Anspruch der Gesellschaft aus § 739. Schwebende Geschäfte sind daher bei der Wertermittlung nach § 738 II nicht zu berücksichtigen.

Der Ausgeschiedene hat kein Recht auf Mitwirkung (Abs.1 S.2) und Kontrolle gem.§ 716 mehr, aber einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft gegen alle Gesellschafter. Zudem haften die Gesellschafter nach § 708 für ihr Verschulden.

Die Vorschrift ist nicht zwingend. Sie ist auf die zweigliedrige GbR, bei Übernahme des Geschäftes durch einen, entsprechend anzuwenden.

Prozessuales:

Die Beweislast für Gewinn bzw für Verlust aus schwebenden Geschäften trägt jeweils der Behauptende.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 07.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung