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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 102 Ersatz der Gewinnungskosten (Regelung seit 01.01.2002)
Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.
1. Die Vorschrift begründet für bereits gewonnene Früchte die Pflicht die Kosten der Gewinnung zu erstatten. Der Anspruch umfaßt die persönliche Arbeitsleistung, vor allem die Früchte eines gewerblichen Unternehmens. Die ersatzfähigen Kosten sind aber insoweit beschränkt, als nur diejenigen ersetzbar sind, welche im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entstanden sind.

2. Für ungetrennte Früchte bestehen die Sonderregelungen der §§ 596 a, 998 BGB. Die Ersatzpflicht des Empfängers bezieht sich auf alle Früchte und Herausgabepflichten.

(Stand ist eigentlich der 31.12.2000, aber aus technischen Gründen musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden)