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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 21 Nichtwirtschaftlicher Verein (Regelung seit 01.01.2002)
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Geltungsbereich.

Die Vorschrift gilt nur für nichtwirtschaftliche inländische Vereine.

Für wirtschaftliche inländische Vereine siehe § 22, für ausländische Vereine siehe § 23.

Der Verein darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Für die Beurteilung ist bei einem Widerspruch zur Satzung der tatsächlich verfolgte Zweck maßgebend. Ein dem § 21 nicht unterfallender wirtschaftlicher Verein ist gegeben, wenn er Leistungen am Markt anbietet und wie ein Unternehmer am Wirtschafts- und Rechtsverkehr teilnimmt.

Dagegen ist ein Verein als nichtwirtschaftlicher Verein (Idealverein) anzusehen, wenn der Geschäftsbetrieb im Rahmen einer ideellen Zielsetzung lediglich Nebenzweck ist.

Voraussetzung ist in diesem Falle eine Förderung des Vereinszwecks durch nicht unternehmerische Tätigkeiten zu einem nicht unerheblichen Teil und eine eindeutige Unterordnung des Geschäftsbetriebes unter den Hauptzweck. Wann dies (nicht mehr) der Fall ist, ist heftig umstritten.

In jüngerer Zeit befasste sich insbesondere das KG Berlin (11 U 20/07 - Urt. 23.11.2007) und der BGH (II ZR 239/05 - Urt. 10.12.2007) mit dem Thema.

Als wirtschaftliche Vereine anzusehen sind:

- unternehmerisch tätige Vereine. Diese bieten auf dem äußeren Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt an, ohne das Gewinnerzielungsabsicht oder eine kaufmännische Tätigkeit erforderlich ist. Beteiligt sich der Verein an einem Unternehmen oder gliedert er unternehmerische Tätigkeiten durch Gründung einer Tochtergesellschaft aus, liegt jedoch noch kein wirtschaftlicher Verein vor.

- Vereine mit unternehmerischer Tätigkeit in einem Binnenmarkt. Derartige Vereine bieten auf einem aus ihren Mitgliedern bestehenden internen Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt an, wobei auch der Mitgliedsbeitrag ein solches Entgelt enthalten kann. Erforderlich ist aber, dass es sich um typischerweise an einem äußeren Markt gegen Entgelt zu erwerbende Leistungen ohne mitgliedschaftlichen Charakter handelt. Zudem muß das Mitgliedschaftsverhältnis faktisch auf den Waren- oder Dienstleistungsaustausch beschränkt sein.

- Vereine zum Zwecke unternehmerischer Kooperation. Ein solcher ist gegeben, wenn von Unternehmern Teile ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf einen Verein ausgelagert werden. Dieser muß zumindest eine gemeinsame Einrichtung seiner Mitglieder unterhalten, sich aber nicht notwendigerweise nach außen betätigen. Hierunter fällt z.B. ein Verein, dessen Hauptzweck darin besteht zu Gunsten seiner Mitglieder bei herstellenden Unternehmen Einkaufskonditionen auszuhandeln (OLG Hamm, Beschl.v.20.1.2000 - 15 W 446/99)

Für eine Vereinsgründung ist zunächst der Beschluss einer Satzung (§ 25) und die Wahl eines Vorstandes (§ 26) erforderlich. Die Gründer - mindestens 2, für Erlangung der Rechtsfähigkeit mindestens 7 (vgl.§ 56) - müssen sich vertraglich darüber einigen, das die Satzung verbindlich sein und der Verein entstehen soll.
Bis zur Eintragung besteht der Verein als (nichtrechtsfähiger) sogenannter Vorverein. Als Vorstufe kann bei entsprechendem Rechtsbindungswillen bis zur Feststellung der Satzung bereits eine BGB-Gesellschaft (GbR-§§ 705 ff) zur Vereinsgründung bestehen. Die Rechte und Pflichten des Vorvereins gehen auf den eingetragenen Verein über, jedoch nicht die Schulden der VorgründungsGbR. Für die Differenz zwischen den übergegangenen Vorbelastungen und dem Wert des Stammkapitals haften die Gründer nur im Innenverhältnis der Gesellschaft gegenüber.

Durch die Eintragung im Vereinsregister gem. den §§ 55 ff wird der Verein rechtsfähig, er wird zur "juristischen Person". Die konstitutive Wirkung besteht auch bei Fehlen wesentlicher Eintragungsvoraussetzungen. Jedoch ist dann von Amts wegen das Löschungsverfahren einzuleiten (§§ 142, 159).

Prozessuales:

Die objektive Beweislast für das Vorliegen eines nicht wirtschaftlichen Zwecks als Eintragungsvoraussetzung tragen die Gründer.
Bei nachträglicher satzungswidriger Aufnahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes kann dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen werden (§ 43 Abs.II). Jedoch bestehen keine Unterlassungsansprüche von Wettbewerbern.
Ist der Verein eingetragen worden oder hat er bereits seine Tätigkeit aufgenommen, sind Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen nur noch mit einer "ex nunc" Wirkung, d.h. nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft möglich (Palandt-Heinrichs, Rdn.9).