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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 103 Verteilung der Lasten (Regelung seit 01.01.2002)
Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Lasten i.S.d. Vorschrift sind auf der Sache oder Rechten liegende Verpflichtung zur Leistung, welche aus der Sache oder dem Recht zu leisten sind und den Nutzwert mindern.

2. Regelmäßig wiederkehrende Lasten wie Hyptheken- und Grundschuldzinsen sind anteilig zw. dem Berechtigten und dem Eigentümer zu tragen. Einmalige Lasten wie Erschließungsbeitrage bei Grundstücken hat der Verpflichtete zu tragen.

(Stand ist eigentlich der 31.12.2000, aber aus technischen Gründen musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden)