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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 767 Umfang der Bürgschaftsschuld (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.

1. Die Vorschrift bestätigt zunächst die Akzessiorität der Bürgschaft, indem der Umfang der Bürgschaft von der Hauptschuld abhängt (siehe § 765 BGB). Dies umfasst auch eine Erweiterung des Haftungsumfanges, wenn dies nicht auf rechtsgeschäftliche Maßnahmen beruht (z.B. Ansprüche aus Verzug und Schadensersatz).

2.1. Eine Erweiterung der Hauptforderung zu Lasten des Bürgen durch Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner ist nicht möglich. Insoweit wird die Akzessiorität (siehe § 765 BGB) eingeschränkt. Unter Umständen kann die Haftung des Bürgen ganz entfallen, wenn die Vereinbarung wichtige Voraussetzungen der Haftung des Bürgen beseitigt (OLG Hamm WM 92, 349). So kann eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner unwirksam sein, die die Ratenzahlungen auf ein monatliches Dahrlehen in eine einmalige Zahlung am Ende der Dahrlehenslaufzeit umwandelt (BGH, Urt.v.06.04.2000-IX ZR 2/98). Dagegen ist in der Umwandlung eines Kontokorrentkredits in ein Dahrlehen mit einem neuen Konto im Zweifel lediglich eine Vertragsänderung zu sehen, welche die Bürgschaft nicht berührt (BGH, Urt.v.30.09.1999-IX ZR 287/98). Insoweit stellt der § 767 BGB eine wichtige Schutzvorschrift für den Bürgen dar.

2.2. Nur Rechtsgeschäfte des Hauptschuldners, welche die Stellung des Bürgen verbessern, kommen diesem auch zu Gute. Andererseits aber, was dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen ist, sich aber unzweifelhaft ergibt, kommen ihm alle Vorteile aus den Handlungen des Hauptschuldners zugute! Besonders deutlich wird dies bei der Frage der Rechtskrafterstreckung (s.u.). Wird eine Srundung vereinbart, so wirkt diese auch zu Gunsten des Bürgen. Doch kann sie auch insoweit nachteilig sein, als die Haftung der Bürgen sich zeitlich ausdehnt. Deshalb muß der Bürge die Stundung nicht gegen sich gelten lassen, wenn der Gläubiger bei Bewilligung der Stundung arglistig, grobfahrlässig oder sonst wider Treu und Glauben zum Nachteil des Bürgen gehandelt hat (OLG Frankfurt/M JW 1932, 1573 Nr.4 u. § 776 Rn.3).

3. Prozessuales

3.1. Ein Urteil für den Hauptschuldner gegen den Gläubiger wirkt voll zugunsten des Bürgen (BGH NJW 70, 279). Ein umgekehrtes Urteil jedoch, bei dem der Gläubiger gegen den Hauptschuldner obsiegt, bindet den Bürgen nicht (BGH 76, 222, 230; 107, 92).

3.2. Anderes gilt, wenn eine Prozeßbürgschaft übernommen wird (BGH NJW 75, 1119; OLG Köln NJW-RR 89, 1396), da der Bürge den Ausgang des Prozesses auch für sich verbindlich anerkennt. Der Vollständigkeit halber sei gesagt, dass Urteile zwischen Gläubiger und Bürgen i.d.R. keine Wirkung auf das Verhältnis des Gläubigers mit dem Hauptschuldner haben.


3.3. Es empfiehlt sich, je nach Interessenlage, eine Streitverkündung gem. §§ 72 ff ZPO.

3.4. Der Gläubiger trägt die Beweislast über den Bestand und den Umfang der Forderung gegenüber den Bürgen.

Anregungen nehmen die Autoren RA Franz-Anton Plitt/ Assessor Thomas Weidel; Sozietät Plitt, Schwarz & Partner Leipzig, Halle, Bitterfeld, Erlangen gerne entgegen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 18.07.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung