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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger (Regelung seit 01.01.2002)
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
1. Zweck der Norm

Die Bestimmung mit dem Verweis auf §§ 107 bis 113 BGB bezweckt den Schutz von beschränkt Geschäftsfähigen im Bereich der Rechtsgeschäfte.

In anderen Bereichen gibt es ebenfalls Spezialnormen für Minderjährige, wie zB. die §§ 827, 828 BGB.


2. Mittel zum Zweck

Das Mittel zum Zwecke des Schutzes der Minderjährigen ist die Zustimmungsbedürftigkeit (Einwilligung = vorherige, Genehmigung = nachträgliche Zustimmung) der gesetzlichen Vertreter, also meist der Eltern.

Interessanterweise gibt es hiervon eine Reihe Ausnahmen, nämlich die folgenden:

2.1 Bereits in § 107 ist die Ausnahme des Geschäftes, das lediglich einen rechtlichen Vorteil erbringt, genannt. Typische Fälle sind die Schenkung und, juristisch deutlich komplizierter, die Fälle der dinglichen Einigung bei beweglichen Sachen und Rechten.

2.2 Die §§ 110, 112 und 113.

2.3 Gem. § 165 ist der Minderjährige in seinem Handeln als Vertreter nicht zustimmungsbedürftig. Das erklärt sich mit seiner fehlenden Haftung aus § 179 III S.2.


3. Prüfungstip:

Vor der Prüfung der Zustimmung sollten auf jeden Fall die Ausnahmen geprüft werden.