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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Regelung seit 01.01.2002)
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
1. System

Nach dieser Bestimmung bedürfen Willenserklärungen eines Minderjährigen grundsätzlich der Einwilligung.


2. Ausnahmen

Hiervon gibt es zunächst 5 Abweichungen:

2.1 Ausgenommen sind zunächst Geschäfte welche für den Minderjährigen lediglich vorteilhaft sind, wie sich bereits aus §107 selbst ergibt. Dabei kommt es auf die rechtlichen Folgen des Rechtsgeschäftes an.

a.) Stehen dem Vorteil die Aufgabe eines Recht oder die Begründung einer persönlichen Verpflichtung des Minderjährigen gegenüber, so ist das Geschäft nicht nur vorteilhaft.

Maßgebend sind die unmittelbaren Wirkungen des Geschäftes, wobei nicht nur Haupt- und Nebenverpflichtungen zu berücksichtigen sind.

Sehr informativ ist die jüngste BGH-Rechtsprechung zum Meinungsstand (BGH V ZB 44/04 - Beschluß vom 03.02.2005 zu einer Grundstücksübertragung bei Nießbrauchsvorbehalt).

Demnach ist streng zu trennen zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.

b.) Auch die Ausübung von Gestaltungsrechten begründet in der Regel rechtliche Nachteile, hierzu unter § 111.

c.) Unerheblich sind dagegen mittelbar mit dem Rechtsgeschäft ausgelöste Nachteile, wie z.B die Steuerpflicht und Tierhalterhaftung. Danach ist z.B. der Erwerb von Rechten wie der des Eigentumes oder die Übertragung einer Forderung auf den Minderjährigen zustimmungsfrei.

d.) Neutrale Geschäfte sind zustimmungsfrei. Dies ist der Fall, wenn der Minderjährige als Vertreter ein Rechtsgeschäft vornimmt. Das Vertretergeschäft ist allerdings in § 165 BGB (in vorgenanntem Sinne) auch gesondert geregelt.

2.2 Weitere Ausnahmen folgen aus den §§ 110, 112, 113 und 165 BGB. Näheres zu diesen unter der jeweiligen Vorschrift.


3. Einwilligung

Eine Einwilligung ist gegeben, wenn sie vor oder mit der Willenserklärung eines Minderjährigen abgegeben wird (§ 183 BGB).

Sie ist eine einseitige empfangsbedürftige und bis zur Vornahme des Rechtsgeschäftes auf widerrufliche Willenserklärung (§§ 182, 183 BGB).

Grundsätzlich ist eine Generaleinwilligung zu einem Kreis noch nicht individualisierbarer Geschäfte zulässig. Sie bedarf aber im Interesse des Minderjährigenschutzes einer Konkretisierung und ist im Zweifel eng auszulegen. Erfolgt eine Einwilligung konkludent durch das Überlassen von Geldmitteln, ist der Vertrag erst dann wirksam, wenn der Minderjährige seine Zahlungspflicht erfüllt (§ 110 BGB).


4. Genehmigung

Eine Zustimmung nach Abgabe der WE des Minderjährigen nennt man Genehmigung, was gem. §§ 184, 108 BGB zulässig ist.

Bedarf der gesetzliche Vertreter zur Vornahme eines Rechtsgeschäftes der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (§§ 1643, 1812 f ,1821 f BGB) so ist auch für die Genehmigung eine entsprechende Gehmigung notwendig.