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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 812 Herausgabeanspruch (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Inhalt
1. Leistungskondiktion
2. Eingriffskondiktion
3. Vermögensvorteil
4. Vermögensverlust
5. Fehlen des rechtlichen Grundes
6. Inhalt des Anspruches
7. Verjährung
8. Prozessuales


1.1. Unter der Herausgabe einer Leistung (Leistungskondiktion) ist die Rückabwicklung eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, bei dem eine durch Leistung erfolgte Vermögensverschiebung nicht entgültig erfolgt ist, obwohl eine wirksame Zuwendung vorliegt. Der Bereicherungsanspruch besteht grundsätzlich nur innerhalb des Leistungsverhältnisses, d.h. der Leistende kann die Herausgabe nur vom Empfänger und nicht von einem Dritten verlangen. Sind die Vorstellungen der Beteiligten über die Leistungsbeziehungen nicht übereinstimmend, so ist der objektive Empfängerhorizont des Leistungsempfängers unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung maßgebend (BGH NJW 93, 1578). Die Leistungskondiktion hat Vorrang, wenn zwischen den Beteiligten eine Leistungspflicht besteht oder angenommen wird (BGH 40, 272).

1.2. Leistung stellt dabei jede auf bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung gerichtete Zuwendung (BGH 58, 188 BGB) dar. Erfolgt die Vermehrung fremden Vermögens unbewusst, kann eine Herausgabe nur wegen Bereicherung in "sonstiger Weise" gefordert werden. Wird zwischen den Parteien ein Zweck für die Leistung vereinbart, so führt auch die Nichterreichung des Zweckes zu einer Leistungskondiktion (BGH 50, 227). Die Leistung ist i.d.R. in rechtsgeschäftlichen Verfügen auf Grund eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien zu sehen. Eine bewusste zweckgerichtete Vermögensmehrung und damit Bereicherungsansprüche werden nicht durch § 21 II WEG ausgeschlossen (BayObLG, Beschl.v.04.11.1999-2 Z Br 106/99).

1.3. Hat der Leistungsempfänger das Erlangte an einen Dritten weiterübertragen, so kann die Abwicklung nur innerhalb der Leistungsbeziehungen erfolgen (Entreicherter-Leistungsempfänger; Leistungsempfänger Dritter). Ein Durchgriff vom Entreicherten zum Dritten ist ausgeschlossen. Eine Ausnahme stellt insoweit § 822 BGB dar. Ein unmittelbarer Durchgriff ist aber dann möglich, wenn der Leistungsempfänger nur Bote oder unmittelbarer Stellvertreter (§§ 164 ff BGB) des des Leistenden oder des Dritten gewesen ist (BGH NJW 61, 1461). Anders ist dies aber, wenn der Vertreter nur mittelbar tätig gewesen ist, z.B. als Strohmann. In diesem Fall kann der Hintermann nur über den Strohmann seine Ansprüche geltend machen (BGH WM 95, 189).

1.4. Bei Dreipersonenverhältnissen vermittelt ein Dritter mittels Anweisung, Auftrag oder Vertrag zu Gunsten Dritter die Zuwendung des Leistenden für dessen Rechnung an den Empfänger (Palandt § 812 Rn.49). Zwischen dem Dritten und dem Empfänger bestehen dabei keine Rechtsbeziehungen. Im Valutaverhältnis erfüllt der Schuldner dagegen seine Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger/Empfänger. Im Deckungsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Dritten z.B. Bank erfüllt der Dritte seine Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner. Der Bereicherungsanspruch kann nur innerhalb dieser Rechtsverhältnisse geltend gemacht werden. Ist allerdings eines dieser Rechtsverhältnisse fehlerhaft, so erfolgt der Ausgleich nur zwischen den an dem Verhältnis Beteiligten (BGH WM 67, 482). So hat der Dritte bei unwirksamen Deckungsvertrag nur einen Bereicherungsanspruch gegen den Schuldner, wenn er an den Gläubiger geleistet hat (BGH NJW 62, 1051). Der Dritte oder die Bank können dann direkt gegen den Gläubiger/Empfänger vorgehen, wenn das Deckungsverhältnis wegen Geschäftsunfähigkeit des Schuldners oder fehlender Vertretungsmacht fehlerhaft ist (BGH 111, 382; OLG Düsseldorf WM 93, 1327). Auch wenn der Dritte aus Versehen zu viel leistet und der Gläubiger davon überzeugt sein musste, besteht ein direkter Herausgabeanspruch (BGH NJW 87, 185). Bei einem fehlerhaften Valutaverhältnis erfolgt der Ausgleich zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger.

1.5. Leistet ein Dritter auf fremde Schuld (§§ 267, 362 BGB) sind die vorgenannten Grundsätze ebenfalls anwendbar. Voraussetzung ist aber, dass der Dritte die Schuld des Schuldners tilgen will. Ohne diesen Willen erfolgt eine Leistung gegenüber dem Gläubiger. Im Zweifel ist von einer solchen Leistung gegenüber dem Gläubiger auszugehen (BGH 46, 319).

1.6. Unter den Leistungsbegriff fällt auch die Anerkennung nach § 812 II BGB. Das Anerkenntnis muss einen selbständigen, vom Leistungsgrund losgelösten abstrakten Vertrag darstellen (§§ 397 II, 780, 781 BGB). Dabei ist zu beachten, dass darunter nur vertragliche Anerkenntnisse fallen, so dass ein Prozessanerkenntnis (§ 307 ZPO) oder andere einseitige Erklärungen nicht unter den Leistungsbegriff fallen, sondern nur als Beweismittel anzusehen sind (BGH WM 1958, 1275). Beispiele für eine Anerkennung i.S.d. § 812 II BGB sind i.d.R. die Saldofeststellung oder die Gutschriftsanzeige einer Bank. Eine Quittung stellt dagegen kein Anerkenntnis i.S.d. § 397 II BGB dar, da diese nur eine Wissenserklärung darstellt. Eine Rückforderung des Anerkenntnisses ist nur möglich, wenn der Anerkennende irriger Weise davon ausgeht, zu einem solchen verpflichtet zu sein; es muss demnach der rechtliche Grund fehlen. Sie ist dagegen dann ausgeschlossen, wenn das Anerkenntnis ohne Rücksicht auf die bestehende Rechtslage erfolgen sollte, um Rechtssicherheit für die Zukunft zu erlangen.

2.1. Ein Herausgabeanspruch wegen Bereicherung in "sonstiger Weise" (§ 812 I 1 2.Alt.BGB) kann vorliegen, wenn die Vermögensverschiebung nicht auf einer zweckgerichteten Handlung beruht (BGH 40, 278). Diese Nichtleistungskondiktion wird auch als Eingriffskondiktion bezeichnet. Sie liegt oft dann vor, wenn die Vermögenverschiebung ohne den Willen des Entreicherten und im Widerspruch zu dessen Recht erfolgt ist. Des Weiteren kann eine Bereicherung in "sonstiger Weise" vorliegen, wenn der Bereicherte durch eigene unerlaubte Handlungen wie Besitzentziehung, Verbrauch oder Nutzung und Gebrauch fremder Sachen (BGH NJW-RR 86, 874) etwas erlangt oder Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegen, wenn darin eine vermögensrechtliche Benachteiligung zu sehen ist. Die "sonstige Bereicherung" kann auch durch Handlungen Dritter erfolgen; z.B. durch staatlichen Hoheitsakt bei Pfändung und Versteigerung. Auch durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung durch einen Dritten, kann ein solcher Herausgabeanspruch entstehen, wenn nicht dem Entreicherten selbst ein Anspurch auf Leistungskondiktion zusteht. Eine Bereicherung i.S.d. § 812 I 1 2.Alt.BGB kann auch durch Handlungen des Entreicherten selbst erfolgen, wenn eine Leistungsbeziehung nicht beabsichtigt gewesen ist; z.B. Arbeits- und Werkleistungen die außerhalb des Dienstvertrages erbracht werden (OLG Koblenz, NJW 90, 126).

2.2. Ein Rückforderungsanspruch auf Grund einer Eingriffskondiktion kann auch geltend gemacht werden, wenn in das Vermögen Dritter im Rahmen der Zwangsvollstreckung eingegriffen wird. Insoweit ist auch § 816 BGB nicht anwendbar, da im Bereicherungsrecht die Zwangsvollstreckung den privatrechtlichen Verfügungen nicht gleichgestellt wird. Somit kann der Dritte vom Gläubiger den Versteigerungserlöß abzüglich der Versteigerungskosten herausverlangen, wenn dieser an den Gläubiger ausgezahlt worden ist (BGH 32, 240). Der Dritte kann Wertersatz verlangen, wenn der Gläubiger die Sache die Sache selbst ersteigert und mit der Forderung verrechnet hat (BGH 100 95).

3.1. Während der Entreicherte etwas aus seinem Vermögen verlohren hat, muss der Bereicherte durch Leistung oder auf "sonstige Weise" einen Vermögensvorteil erlangt haben (BGH NJW 95, 53). Dieser Vermögensvorteil kann im Erwerb von Rechten wie Anwartschaftsrechten, Nutzungsrechte (BGH NJW 85, 1082) oder Versicherungsschutz (BGH NJW 83, 1422) bestehen. So tritt ein Vermögensvorteil eines Kontoinhabers schon mit der Gutschrift ein, unabhängig davon, wann das Geld abgehoben wird (OLG Köln, Urt.v.05.08.1999-1 U 3/99).

3.2. Einen Vorteil im Vermögen stellt auch die Erlangung einer vorteilhaften Rechtsstellung dar, selbst wenn noch keine Rechtserwerb damit verbunden ist (RG 108, 329). Eine vorteilhafte Rechtsstellung ist z.B. im unmittelbarer oder mittelbarer Besitzerwerb (BGH WM 61, 274), einer unrichtigen Grundbucheintragung, der Hinterlegung eines Geldbetrages (§ 372 BGB) zusehen.

3.3. In der Befreiung von Verpflichtung und Beschränkungen oder dem Nichtentstehen von Belastungen ist ebenfalls ein Vermögensvorteil zu sehen; z.B. grundloser Schulderlass (BGH WM 82, 671) oder die Beseitigung von Störungen vom Nachbargrundstück wozu der Nachbar verpflichtet gewesen wäre (OLG Düsseldorf, NJW 86, 2648). Zu dieser Konstellation gehört auch die Leistung eines Dritten an den Gläubiger, wenn sich dieser irrtümlich dem Schuldner oder Gläubiger gegenüber verpflichtet hält.

3.4. Werden fremde Sachen oder Rechte verbraucht, so stellen die ersparten Aufwendungen einen Vermögensvorteil dar, wenn bei ordnungsgemäßen Vorgehen für die Nutzung/Benutzung Entschädigung hätte gezahlt werden müssen (BGH NJW 79, 2205). Solche Fälle können z.B. in der unbefugten Verwertung eines Fotos (BGH 22, 395) oder einer erschlichenen Flugreise (LG Berlin NJW 82, 2782). Der Nutzer kann sich nicht darauf berufen, dass er sich bei Verweigerung der unzulässigen Nutzung anderweitig beholfen hätte (BGH 20, 355). Es ist zu beachten, dass im Arbeitsrecht die §§ 812 ff BGB i.d.R. keine Anwendung finden, da bei nichtigen Arbeitsverhältnissen der Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses eingreift (Einf.zu § 611 BGB). Das Bereicherungsrecht ist aber dann anwendbar, wenn ein Arbeitnehmer nach Kündigung bis zur Klärung des Rechtsstreites weiterbeschäftigt wird. Auch kann bei unwirksamen Verträgen mit Minderjährigen kein Bereicherungsanspruch wegen ersparten Aufwendungen gemacht werden, da dies dem Schutz der Minderjährigen nach § 106 ff BGB widerspreche. Dies ist allerdings strittig. Der BGH hat bei der erschlichenen Flugreise eines Minderjährigen einen Bereicherungsanspruch wegen ersparter Aufwendungen bejaht, obwohl damit faktisch eine vertragliche Haftung des Minderjährigen vorliegt (BGH 55, 128).

4.1. Der Vermögensvorteil des Bereicherten muß dem Vermögensnachteil des Entreicherten entsprechen - "auf dessen Kosten". Dabei ist jede wirtschaftliche Schlechterstellung ausreichend. Diese kann in der Übertragung eines Vermögensgegenstandes durch Übereignung, Abtretung etc. erfolgen. Auch die Vereitelung sicherer Erwerbsaussichten ist ausreichend, wenn diese bereits einen Rechtsschutz genießen. Zwischen der Entreicherung und der Bereicherung muß ein Zurechnungszusammenhang bestehen (BGH 36, 332). Dabei muss nicht unbedingt der Anspruchsberechtigte entreichert sein, ausreichend ist vielmehr, dass der Bereicherte die Bereicherung auf Kosten des Anspruchsberechtigten z.B. durch einen Dritten erworben hat.

4.2. Eine Vorteilsanrechnung (Vorbem. zu § 249 BGB) erfolgt im Rahmen des Bereicherungsanspruches nicht, da dieser keinen Schadensersatzanspruch darstellt.

5. Die Bereicherung des Empfängers muss ohne rechtlichen Grund erfolgt sein.

5.1.1. Bei einer Leistungskondiktion fehlt der rechtliche Grund schon dann, wenn der vereinbarte Zweck der Leistung nicht erreicht worden ist (BGH 50, 227). Im Einzelfall ist dabei durch Auslegung des Rechtsverhältnisses immer festzustellen, ob der angegebene Zweck nicht nur ein unbeachtliches Motiv des Leistenden darstellt. Dies kann dann der Fall sein, wenn ein bestimmtes Verhalten des Empfängers, auf das der Leistende keinen Anspurch hat, oder eine bestimmte Verwendung der erbrachten Leistung durch den Empfänger erwartet wird. Eine Zweckverfehlung kann auch bei der Erbringung von Leistungen auf in Aussicht genommene Schuldverhältnisse bestehen, die später aber nicht zustande kommen. Bei unentgeltlichen Dienstleistungen in Erwartung einer Abfindung wird dagegen eine Lösung über § 612 BGB angestrebt (BGH NJW 65, 1224), womit sich der Empfänger nicht mehr auf Wegfall der Bereicherung nach § 818 III BGB berufen kann.

5.1.2. Ein Rechtsgrund fehlt auch dann, wenn das Erfüllungsgeschäft unwirksam ist (§§ 134, 138 BGB); Erfüllung einer Nichtschuld. Auch bei wirksamen Erfüllungsgeschäft kann der Rechtgrund fehlen, wenn z.B. die Form des § 313 BGB nicht eingehalten wurde. Ein Bereicherungsanspruch wegen fehlendem Rechtsgrund kann des Weiteren gegeben sein, wenn die Verbindlichkeit, welche durch die Leistung getilgt werden soll, tatsächlich nicht besteht. Auch bei Leistung, trotz noch nicht eingetretener aufschiebender Bedingung ist ein Kondiktionsanspruch gegeben. Eine Leistung auf eine Nichtschuld ist auch gegeben, wenn irrtümlich an einen anderen als den Gläubiger erfüllt wird. Dieser Erfüllung einer Nichtschuld steht nach § 813 BGB die Erfüllung einer Schuld gleich, der eine dauerhafte Einrede entgegensteht, welche die Geltendmachung für immer ausschließt.

5.1.3. Auch bei späterem Wegfall des Rechtsgrundes ist ein Bereicherungsanspruch gegeben, unabhängig ob dieser durch auflösende Bedingung, Anfechtung (§§ 119 ff BGB), Rücktritt (§ 346 BGB), Wegfall oder Veränderung der Geschäftsgrundlage (siehe § 242 BGB) oder Widerruf erfolgt. Der Wegfall des Rechtsgrundes muss entgültig sein. Eine erhebliche Bedeutung hat diese Konstellation der Leistungskondiktion im Eherecht nach der Scheidung bei der Rückabwicklung von ehebedingten Leistungen (Staudinger § 812 Rn.100 ff). Auch der Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs führt zu einem Bereicherungsanspruch. Ein "gewerblicher" Erbensucher hat mangels Honorarvereinbarung kein Anspurch auf ungerechtfertigte Bereicherung (BGH, Urt.v.23.09.99-III ZR 322/98).

5.2. Bei der Bereicherung in "sonstiger Weise" fehlt der Rechtsgrund immer dann, wenn der Rechtserwerb nach der im Einzelfall maßgeblichen Güterzuordnung nicht beim Empfänger verbleiben soll (BGH WM 87, 469). Der Bereicherungsanspruch des Entreicherten besteht u.a. dann, wenn der Bereicherte durch eigene Handlungen die Bereicherung herbeigeführt hat, ohne sich auf ein gesetzliches oder vertragliches Recht berufen zu können. Der Bereicherungsanspruch ist vom Verschulden des Handelnden und auch von der Verjährung nach § 852 BGB unabhängig. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Bereicherung durch die Handlung Dritter erfolgt sind. Desweiteren ist bei Vorlage eines Rechtsgrundes zu prüfen, ob dieser seinem Inhalt und Zweck her die Vermögensverschiebung nicht nur formell, sondern auch materiell rechtfertigen will. Ausdrücklich ist der Bereicherungsanspruch in §§ 951 oder 977 BGB bestimmt. Andererseits ist ein Bereicherungsanspruch zu verneinen, wenn gutgläubiger Erwerb vorliegt und die Vorschriften der §§ 816, 822 BGB nicht eingreifen. Ebenso schließt ein rechtskräftiges Urteil einen Bereicherungsanspruch aus.

6. Der Bereicherungsanspruch richtet sich auf die Herausgabe des Erlangten vom Bereicherten an den Entreicherten. Dies ergibt sich aus den Vorschriften des §§ 818, 819, 820 BGB. Der Bereicherte ist auch zur Auskunfterteilung verpflichtet, wenn der Berechtigte sich schuldlos über den Umfang des Anspruches nicht im Klaren ist (BGH ZIP, 97, 1979).

7. Bereicherungsansprüche verjähren gem. § 195 BGB nach 30 Jahren (BGH 32, 16). Diese lange Verjährung gilt auch dann, wenn durch die Bereicherung die Folgen einer unerlaubten Handlung (§§ 823 ff BGB) beseitigt werden.

8. Prozessuales
Der Anspruchsberechtigte hat die Voraussetzungen - insbesondere den fehlenden rechtlichen Grund - zu beweisen (BGH NJW 95, 727).

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 16.08.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung