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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 815 Nichteintritt des Erfolgs (Regelung seit 01.01.2002)
Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Die Vorschrift ist nur auf Bereicherungsansprüche wegen Nichteintritt des Erfolges anwendbar (§ 812 I 2 2.Alt. BGB). Auf eine Bereicherung nach § 812 I 2 1.Alt. BGB ist § 815 BGB dagegen nicht anwendbar. Auch wenn der Rechtsgrund für die Leistung später wegfällt ist die Vorschrift nicht anwendbar.

2. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn der Leistungserfolg aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat. Tritt die Unmöglichkeit erst nach der Leistung ein oder ging der Leistende von einer Behebbarkeit der Unmöglichkeit aus, ist die Vorschrift nicht anwendbar. Hat der Leistende mit einer zukünftigen Unmöglichkeit gerechnet, entfällt § 815 BGB ebenfalls, allerdings kann eine Haftung nach § 820 BGB wegen ungewissen Erfolseintrittes eingreifen.

3. Auch bei bewussten Handlungen des Leistenden, welche geeignet sind - ohne zwingenden Grund - den Erfolg der Leistung zu verhindern, besteht kein Rückforderungsrecht. So kann z.B. der Schenker Brautgeschenke nicht zurückfordern, wenn er die Eheschließung wider Treu und Glauben (§ 242 BGB) verhindert hat (BGH 45, 258). Die Verhinderung eines Erfolges verstößt aber dann nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der bezweckte Erfolg eine unsittliche Tat gewesen wäre.

4. Prozessuales

Der Leistende muss die zweckgerichtete Leistung und den Nichteintritt des Erfolges beweisen. Der Leistungsempfänger hat dagegen die objektive Unmöglichkeit und die treuwidrige Erfolgsvereitelung zu beweisen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 16.08.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.