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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt (Regelung seit 01.01.2002)
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Die Vorschrift führt zu einer Verschärfung der Haftung des Empfängers bei Leistungskondiktionen, da dieser auf Grund des unsicheren Erfolgseintritts von Anfang an mit der Herausgabe der Leistung rechnen musste.

2. Voraussetzung ist, dass die Unsicherheit auch objektiv bestanden und sich aus dem Inhalt des Rechtsgeschäftes ergeben hat (BGH NJW 98, 2433). Sind außerhalb des Vertrages liegende Umstände ungewiss, so kommt die vorliegende Vorschrift nicht zur Anwendung. Beide Teile müssen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes den Erfolgseintritt als unsicher bzw. den Wegfall des rechtlichen Grundes als möglich angesehen haben (BGH 118, 383). Die Möglichkeit, dass der Erfolg nicht eintritt, darf auch nicht nur als fernliegende Möglichkeit angesehen werden. Die Ungewissheit ergibt sich z.B., wenn noch behördliche Genehmigungen für das Rechtsgeschäft notwendig sind.

3. Die Vorschrift gilt auch neben der Unmöglichkeit nach § 323 III BGB. Ebenso ist § 820 BGB auf Leistungen unter Vorbehalt entsprechend anwendbar.

4. Der Empfänger haftet ab dem Empfang der Leistung auf Herausgabe der Leistung nach § 818 IV BGB. Die Haftung ist jedoch nach § 820 II BGB im Hinblick auf die Zinsen u.a. teilweise eingeschränkt, da diese erst ab dem Zeitpunkt der positiven Kenntnis fällig werden. Ebenso ist danach die Herausgabe der Nutzungen eingeschränkt. Eine Haftung für Zufallsschäden beim Verzug nach § 287 S.2 BGB greift mangels Verschulden nach § 285 BGB nicht ein, da der Leistende mit dem Verbleib der Leistung beim Empfänger trotz des ungewissen Erfolgseintritts einverstanden war.

5. Prozessuales
Der Leistende hat alle Voraussetzungen der Vorschrift zu beweisen. Hinsichtlich der Zinsen und Nutzungen muss jedoch der Empfänger beweisen, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bereichert war.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 16.08.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.