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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 821 Einrede der Bereicherung (Regelung seit 01.01.2002)
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

1. Da auch das Eingehen einer Verbindlichkeit eine Leistung i.S.d. Bereicherungsrechts darstellt, kann bei Fehlen des rechtlichen Grundes für diese Bereicherung der Schuldner die Befreiung von der Verbindlichkeit fordern oder sein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht weiter fort, auch wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit schon verjährt ist. Da insoweit eine dauernde Einrede vorliegt, kann auch das schon Geleistete vom Empfänger zurückverlangt werden. Durch § 821 BGB wird auch nicht das Geltendmachen der Arglist des Gläubigers der Verbindlichkeit ausgeschlossen.

2. Prozessuales
Die Vorschrift stellt eine echte Einrede dar und ist nicht von Amts wegen durch das Gericht zu beachten (BGH NJW 91, 2140).

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 16.08.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.