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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 822 Herausgabepflicht Dritter (Regelung seit 01.01.2002)
Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.

1. Die Vorschrift bestimmt die Rechtsfolge einer wirksamen Verfügung des Berechtigten wogegen § 816 I 2 BGB die wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten regelt.

2. Voraussetzung für den Herausgabeanspruch gegen den Dritten ist ein Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB) gegen den ursprünglichen Empfänger der Leistung. Ausreichend ist auch eine Herausgabepflicht nach § 816 BGB.

Der Dritte muß vom ursprünglichen Empfänger der Leistung, diese durch Zuwendung aus dem Vermögen des ursprünglichen Empfängers erlangt - also in seinen Besitz genommen - haben. Als erlangt i.S.d. § 822 BGB gelten auch Sachen, welche mittels der ursprünglichen Leistung erworben wurden. Dies ist z.B. der Fall, wenn für das geleistete Geld Gegenstände gekauft und auf den Dritten übertragen werden.

Statt der Zuwendung kann der Dritte die Sache auch durch Ersitzung, Fund oder Nacherbschaft erlangt haben.

Da Unentgeltlichkeit des Erwerbs nötig ist, erfolgt die Zuwendung i.d.R. durch Schenkung oder Vermächtnis. Neben Schenkungen sind auch sonstige objektiv unentgeltliche "unbenannte" Zuwendungen von der Unentgeltlichkeit umfasst (BGH, Urt.v. 23.09.1999-X ZR 114/96).

Ist der Dritte Ehegatte des ursprünglichen Empfängers, so ist bei der Frage der Unentgeltlichkeit gegenüber dem Gläubiger nicht auf das Ehegüterrecht abzustellen (BGH. aaO).

Bei gesetzlichen Erwerbstatbeständen wie Fund (§§ 965 ff BGB) und Ersitzung (§§ 937 ff BGB) ist kein unentgeltlicher Erwerb i.S.d. dieser Vorschrift gegeben.

3. Der Dritte muss nur dann die erworbene Sache herausgeben, wenn der ursprüngliche Empfänger nicht mehr zur Herausgabe verpflichtet ist. Vor allem beim Eingreifen des § 818 III BGB kann dies der Fall sein.

Der Anspruch gg. den Dritten entfällt, wenn der Empfänger noch herausgabepflichtig ist, z.B. wenn die Zuwendung an den Dritten erst nach Rechtshängigkeit erfolgt ist (§ 818 IV BGB) oder die Haftung nach §§ 819, 820 BGB eingreift.

Die Herausgabepflicht des Dritten entfällt darüber hinaus, wenn die Pflicht des ursprünglichen Empfängers zur Herausgabe der Leistung schon vor der unentgeltlichen Zuwendung an den Dritten erloschen war.

4. Der Umfang des Herausgabeanspruches ergibt sich aus §§ 818- 820 BGB.

5. Prozessuales
Der Leistende muß die unentgeltliche Leistung an den Dritten ebenso beweisen, wie den Ausfall der Haftung des ursprünglichen Empfängers betreffs der Herausgabe.

Auch die Voraussetzungen der verschärften Haftung nach §§ 819, 820 BGB für den Fall der Weiterverschenkung hat der ursprünglich Leistende zu beweisen.

Der Dritte hat dagegen den Wegfall der Bereicherung zu beweisen.


(Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke/ Kronach. Stand ist eigentlich der 16.08.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.)