BGB Bürgerliches Gesetzbuch § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung (Regelung seit 01.01.2002) Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!) (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 3) 60. § 852 wird wie folgt gefasst: „§ 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von der Fälligkeit an, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder der Verwirklichung der Gefahr an.“ Zu Nummer 60 – Neufassung des § 852 Der bisherige Absatz 1, der die Verjährungsfrist und den Verjährungsbeginn von Ansprüchen auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens regelt, entfällt. Insoweit unterfallen die Deliktsansprüche dem Verjährungsregime der §§ 195 und 199 RE (siehe die dortige Begründung). Der bisherige Absatz 2, der die Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen bestimmt, ist durch die allgemeine Vorschrift des § 203 RE überflüssig. Der bisherige Absatz 3 wird als Satz 1 des § 852 RE übernommen. Danach ist der Ersatzpflichtige, wenn er durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Nach Satz 2 verjährt dieser Anspruch in zehn Jahren von der Fälligkeit an, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder der Verwirklichung der Gefahr an. Auch die Schuldrechtskommission hatte sich für einen Erhalt des bisherigen § 852 Abs. 3 ausgesprochen (§ 199 Abs. 2 KE). Bei diesem „deliktischen Bereicherungsanspruch“ handelt es sich, wie der BGH in BGHZ 71, 86, 98 f. ausführt, dogmatisch um einen Schadensersatzanspruch, der nur in seinem Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt ist. Er greift ein, wenn der „normale“ Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 195, 199 RE drei Jahre nach Fälligkeit und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldner verjährt ist. Entsprechend der in Satz 2 bestimmten Verjährungsfrist von zehn Jahren kann der Berechtigte damit noch maximal sieben Jahre den deliktischen Bereicherungsanspruch geltend machen. Die zehnjährige Verjährungsfrist entspricht gleichfalls dem Vorschlag der Schuldrechtskommission. Diese konnte allerdings auf eine besondere Regelung verzichten, weil sie in § 198 Satz 1 KE eine Verjährungsfrist für gesetzliche Ansprüche – und damit auch für Bereicherungsansprüche – von zehn Jahren ab Fälligkeit vorgesehen hatte. Die Obergrenze von 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder der Verwirklichung der Gefahr an entspricht der allgemeinen Obergrenze nach § 199 Abs. 3 RE (siehe die dortige Begründung). Bedeutung erlangt der deliktische Bereicherungsanspruch beispielsweise in dem Fall, dass der Dieb nach seiner Festnahme behauptet, das Diebesgut „versetzt“ und den Erlös verbraucht zu haben, oder in dem Fall, dass ein Lösegelderpresser behauptet, das Lösegeld auf seiner Flucht „verjubelt“ zu haben. Der Gläubiger kann dann auch nach der Verjährung des Schadensersatzanspruchs innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist für den deliktischen Bereicherungsanspruch entscheiden, ob er den Bekundungen des Täters Glauben schenken oder ihn auf Herausgabe der Bereicherung verklagen möchte. Es hat sich zudem gezeigt, dass die Beibehaltung des Bereicherungsanspruchs bei deliktsähnlichen Verletzungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums erforderlich ist (siehe die Erläuterungen zur Änderung des Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Halbleiterschutz-, Urheberrechts-, Geschmacksmuster- und Sortenschutzgesetzes). Daher soll der Bereicherungsanspruch auch für die §§ 823 ff. fortbestehen. Zu § 852 erfolgte keine Stellungnahme. Zu § 852 erfolgte keine Gegenäußerung. 1. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 1 Nr. 60 des Änderungstextes/ § 852 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
2. Begründung des Rechtsausschusses: Zu Nummer 60 (Neufassung des § 852) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die geänderte Formulierung in § 199 Abs. 2 und 3 BGB-BE. Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Urteile nach 06.10.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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