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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 858 Verbotene Eigenmacht (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
Herr Amer Cviko
 (Student)
90409
 Nürnberg
 (Deutschland)

Telefon 0911/1300596
Mobil 0163/7906060

Stand: 31.05.2003
Co-Kommentatoren
Verbotene Eigenmacht ist der Grundbegriff des Besitzschutzes nach §§ 858-862.

Verbotene Eigenmacht setzt zunächst eine widerrechtliche Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes an beweglichen oder unbeweglichen Sachen voraus. Es handelt sich um einen objektiven Tatbestand, der ein Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder ein Verschulden nicht voraussetzt. Geschäftsfähige und juristische Personen können durch ihre Organe/Vertreter verbotene Eigenmacht begehen.

Voraussetzungen

Besitzbeeinträchtigung durch:

a. Besitzentziehung § 861, d.h. völliger oder teilweise Besitzverlust, z.B. durch Diebstahl, Wegnahme zwecks Zerstörung, Parken auf fremdem Platz .

b. Oder sonstige Besitzstörung, die eine friedliche Besitzlage physisch oder psychisch unsicher macht, z. B. durch lärmenden Rundfunkempfang, Betrieb ungedämpfter Baumaschinen, Bestreiten des Besitzes mit Androhung handgreiflicher Verhinderung der Besitzausübung, Schwenkarm eines Baukrans über Nachbargrundstück.

c. Ohne Willen des unmittelbaren Besitzers muss Entziehung oder Störung erfolgen. Wille ist ein natürlicher, kein rechtsgeschäftlicher Vorgang, da er auch für die Besitzaufgabe genügt.

d. Fehlen gesetzlicher Gestattung. Gestattung durch öffentlich-rechtliche (zB §§ 758, 808, 883ff. ZPO) oder privatrechtliche Normen (zB §§ 227ff, 859, 904 BGB). Entscheidend ist, dass ein Recht zum eigenmächtigen Handeln gewährt wird.

Wirkungen der verbotene Eigenmacht

a. Erlangter Besitz ist fehlerhaft. Er wird durch verbotene Eigenmacht begründet. Fehlerhaftigkeit besteht nur zwischen dem Täter (sowie bestimmten Nachfolgern auf der einen und dem (bei Entzug früheren)) Besitzer auf der anderen Seite. Der Makel ist bloß relativ: Besitz des Diebes ist gegenüber dem Bestohlenen fehlerhaft, nicht gegenüber Dritten.

b. Gesamtnachfolger (§ 857) des Täters besitzen stets fehlerhaft, Sondernachfolger nur, wenn sie die Fehlerhaftigkeit bei Besitzerwerb kennen. Die fahrlässige Unkenntnis ist belanglos.

c. § 858 ist ein Schutzgesetzt iSv § 823 II, wenn der Gläubiger besitzberechtigt war (Rn.4).

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Dieser Kommentar wurde mit Hilfe von folgenden Büchern/Kommentaren gefertigt:

1.) Palandt 63. Auflage, Kropholler Studienkommentar BGB, 7. Auflage,
2.) Jauernig Kommentar BGB, 8. Auflage, München 1997.

Rn.1: Kropholler, Studienkommentar BGB, 7. Auflage, München 2004.
Rn.2: OVG Saarlouis NJW 94, 879.
Rn.3: NJW – RR 93, 91.
Rn.4: BGH DtZ 96, 20.
Urteile nach 31.05.2003, also nach Abschluss dieser Kommentierung