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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 861 Anspruch wegen Besitzentziehung (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
Herr Amer Cviko
 (Student)
90409
 Nürnberg
 (Deutschland)

Telefon 0911/1300596
Mobil 0163/7906060

Stand: 25.06.2005
Die Ansprüche aus §§ 861ff. sind sogenannte possesorische:D.h., Grundlage ist die Tatsache des Besitzes, nicht ein Recht zum Besitz (letztere sind die sogenannten petitorischen); dem entspricht § 863. Zum Besitzschutz des Teilbesitzers: § 865, des Mitbesitzers: § 866 zu den Ansprüchen des mittelbaren Besitzers: § 869.

Anspruchskonkurrenz ist mit §§ 985, 1007 möglich.

Voraussetzungen

a. Besitzentziehung

Das ist vollständige und dauerhafte Beseitigung des unmittelbaren Besitzes. Über verbotene Eigenmacht vgl. § 858. Sie kann durch physische (z.B. wegen Verhinderung des Zugangs zur Wohnung) oder psychische (z.B. Besitzaufgabe wegen Bedrohung) Einwirkung erfolgen.

b. Wiedereinräumungsanspruch

Bei Wiederholungsgefahr für Entziehung
aa. Gläubiger ist der bisher unmittelbarer Eigen- oder Fremdbesitzer (nicht der Besitzdiener), dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht (§ 858 I) entzogen wurde. Er braucht kein Besitzrecht gegenüber dem Schuldner zu haben und auch sein fehlerhafter Besitz (§ 858 II) wird in den Grenzen geschützt.
bb. Schuldner ist der Besitzer (nicht der Besitzdiener), der gegenüber dem Gläubiger fehlerhaft iSv § 858 II besitzt

c. Inhalt

Geschuldet wird Wiederherstellung des Zustandes vor Besitzentziehung und damit in der Regel Herausgabe. Der Anspruch erstreckt sich nicht auf nach der Entziehung gezogene Früchte und Surrogate. Vom mittelbaren Besitzer kann wahlweise Abtretung seines Herausgabeanspruchs gegen den unmittelbaren Besitzer oder Herausgabe der Sache verlangt werden. Wiedereinräumungsort (§ 269) ist der Ort der Besitzentziehung. Wiedereinräumungskosten trägt der Schuldner.

d. Ausschluss

aa. Voraussetzungen. Der dem Anspruchsteller (oder seinem Rechtsvorgänger) entzogene Besitz war gegenüber dem Anspruchsgegner oder dessen Rechtsvorgänger (Besitzvorgänger) fehlerhaft iSv von § 858 II; ferner wenn der Anspruchsteller dem Besitzmittler des Anspruchsgegners den Besitzentzogen hatte. Zwischen den verbotene Eigenmacht, die die Fehlerhaftigkeit der beiden Besitzer begründet, liegt nicht mehr als 1 Jahr.

bb. Wirkung. Bei mehrfach wechselseitiger Besitzentziehung ist der Anspruch nur dann nicht erloschen, wenn die Reihe der Besitzentziehungen durch verbotene Eigenmacht vom Schuldner eröffnet wurde und zwischen den einzelnen Besitzentziehungen jeweils nicht mehr als 1 Jahr liegt.

cc. Besonderes Problem ist die Frage der Zulässigkeit der petitorischen Widerklage, hierzu später unter § 863.