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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 865 Teilbesitz (Regelung seit 01.01.2002)
Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.
stud. jur. Armin-Alexander Lotter
 (Student)
90451
 Nürnberg
 (Deutschland)


Stand: 21.06.2005
Co-Kommentatoren
§865 BGB Teilbesitz
I. §865 BGB setzt die rechtliche Anerkennung des Teilbesitzes voraus und stellt des Schutz gegen verbotene Eigenmacht klar. Der Teilbesitz ist auch wie der Besitz gemäß §854 BGB zu behandeln.

II. Der Teilbesitz ist die von der Verkehrsanschauung anerkannte Sachherrschaft über einen selbstständig beherrschbaren Sachteil, gleichgültig, ob er ein wesentlicher Bestandteil ist oder nicht. Ob die Sache beweglich oder unbeweglich ist spielt keine Rolle. Häufigste Vorkommnis des Teilbesitzes ist das Grundstücksrecht.
So gesehen bei einem Mieter der alleinigen Teilbesitz an einer Wohnung hält(1).
Teilbesitz ist in jeder Art möglich, also als Eigen- oder Fremdbesitz, unmittelbarer oder mittelbarer Besitz oder auch als Mitbesitz an einem Sachteil(2).

IIII. Die Behandlung des Teilbesitzes ergibt sich aus seiner Gleichstellung mit dem Alleinbesitz an der gesamten Sache(3). Weiterhin besteht Einigkeit darüber, dass alle Bestimmungen über den Besitz auch für den Teilbesitz gelten, so für Besitzgbegründung, Besitzbeendigung, Besitzdienerschaft, etc(4).
Der Teilbesitzer genießt danach im vollen Umfang Besitzschutz, und zwar gleichermaßen gegen Dritte oder andere Teilbesitzer. Z. B. kann sich der Wohnungsmieter sowohl gegenüber dem Vermieter als auch gegenüber Mietern anderer Wohnungen gegen verbotene Eigenmacht zur Wehr setzen(5).
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1 RG 64, 182, 183
2 MünchKomm §865, Rn 2
3 Ermann BGB §865, Rn 4
4 Westermann §11 I, S. 2
5 RG JW 1932, 2984