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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (Regelung seit 01.01.2002 gültig bis vor 01.09.2009, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Die Bestimmung erweitert die Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen, wenn er zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes oder zur Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ermächtigt worden ist. In diesem Rahmen ist er auch partiell geschäfts- und prozeßfähig (§ 52 ZPO). Der gesetzliche Vertreter kann für die Dauer der Ermächtigung nicht für den Minderjährigen handeln. Die Bestimmung gilt auch für Betreute unter Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 I 2 BGB).

2. Die Ermächtigung ist eine einseitige an den Minderjährigen zu richtende Willenserklärung (§ 130 BGB), wird aber erst mit der Genehmigung der Vormundschaftsgerichtes wirksam. Die Genehmigung setzt nach pflichtgemäßen Ermessen voraus, daß der Minderjährige die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Leitung eines selbständigen Betriebes besitzt. Auch die Rücknahme einer Ermächtigung bedarf der vormundschaftlichen Genehmigung.

3. Unter Erwerbsgeschäft ist jede erlaubte, selbständige, berufsmäßige ausgeübte und auf Gewinn gerichtete Tätigkeit (auch Künstler und Handelsvertreter). Der Umfang der Geschäftsfähigkeit beschränkt sich auf Geschäfte, welche der Betrieb im Erwerbsgeschäft mit sich bringt, wobei der konkrete Geschäfstbetrieb unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung maßgeblich ist. Ausgenommen sind allerdings Rechtsgeschäfte, zu dehnen auch der gesetzliche Vertreter der Genehmigung durch ein Vormundschaftsgericht bedarf. Dies bedeutet, daß die Ermächtigung durch Eltern eine weitergehend Wirkung haben kann als die des Vormunds (§§ 1643, 1821 ff BGB).