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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 25 Verfassung (Regelung seit 01.01.2002)
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
1. Die Verfassung als rechtliche Grundordnung des Vereins wird zunächst bestimmt durch die zwingenden Normen des Vereinsrechts, dh. die Regeln der §§ 26 ff, soweit nicht nach § 40 dispositiv und die zwingenden ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, wie z.B. die Gleichbehandlung der Vereinsmitglieder. Weiterhin bestimmt die vom Verein autonom erlassene Satzung die Verfassung und letztlich tun dies auch die ergänzend geltenden dispositiven Vorschriften des BGB.

Die Satzung hat mindestens Bestimmungen über Zweck, Namen und Sitz des Vereins, über Ein- und Austritt der Mitglieder, deren Beitragspflichten, Bildung des Vorstandes und über die Berufung der Mitgliederversammlung zu enthalten. Einer satzungsmäßigen Grundlage bedürfen daneben auch weitergehendere Befugnisse des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern als in den §§ 26 ff vorgesehen sowie alle für das Vereinsleben wesentlichen Grundentscheidungen.

Die Satzung ist zunächst ein Vertrag der Gründungsmitglieder, welcher sich mit der Entstehung der juristischen Person von diesen löst und zu einer zumindest normartigen Regelung wird. Ein Formerfordernis ist zwar nicht geregelt, jedoch ist in der Praxis ist für den Idealverein (§ 21) wegen der Anmeldungserfordernisse (§ 59) und für den wirtschaftlichen Verein wegen des Verleihungsverfahrens (§ 22) die Schriftform nötig.

2. Eine Auslegung der Satzung erfolgt einheitlich aus ihr selbst heraus unter Beachtung des Vereinszwecks (= normative Auslegung). In der Regel sind subjektive Aspekte der Vereinsgründung (voluntative Auslegung) nicht und außerhalb der Satzung liegende Umstände allgemein nur dann zu berücksichtigen, wenn deren Kenntnis allgemein bei den Betroffenen erwartet werden kann.

3. Der § 139 gilt für die Satzung nicht, so dass bei Nichtigkeit einzelner Satzungsbestimmungen die übrige Satzung grundsätzlich wirksam bleibt. An Stelle der nichtigen Regelungen treten soweit vorhanden die dispositiven Bestimmungen des BGB, ansonsten müssen umgehend Ersatregelungen vom zuständigen Organ geschaffen werden. Bis dahin sind entsprechend der Grundsätze über die ergänzende Vertragsauslegung provisorische Regelungen zu treffen.
Gesamtnichtigkeit kommt nur für die Fälle in Betracht, in denen keine Ergänzung zu einer sinnvollen Vereinsordnung mehr möglich ist und auch dann, wenn der Vereinszweck sitten- oder gesetzeswidrig ist.

Von der Satzung kann auch die Schaffung von unterhalb der Satzung stehenden mitgliederbindenden Regelungen -sogenannten Vereinsordnungen- unter Regelung der Grundlagen und des Verfahrens zugelassen werden. Geschäftsordnungen regeln nur den Geschäftsgang der einzelnen Vereinsorgane unter Beachtung sowohl der Satzung als auch der Vereinsordnung.

4. Prozessuales und Klausurtipps sind mir hierzu noch nicht eingefallen.


Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit der Rechtsanwältin Antje Fehrmann, Bitterfeld, einer damaligen Mitarbeiterin der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 12.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.