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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 118 Mangel der Ernstlichkeit (Regelung seit 01.01.2002)
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
1. Die Vorschrift gilt für alle Arten von Willenserklärungen. Der Erklärungsgegner kann unter den Voraussetzungen des § 122 BGB Ersatz des Vertrauensschadens verlangen.

2. Grund für die Nichtigkeit der Willenserklärung ist die subjektive Erwartung des Erklärenden, der Erklärungsgegner werde die mangelnde Ernstlichkeit erkennen. Dies ist z.B. bei einem mißlungenen Scheingeschäft (§ 117 BGB) der Fall, wo der Gegner die fehlende Ernstlichkeit des Rechtsgeschäftes nicht durchschaut. Auch aus Wut und Enttäuschung abgegebene Erklärungen werden von § 118 BGB umfaßt. Dies aber nur, wenn beim Erklärenden wirklich die Erwartung zu Grunde lag, daß der Mangel an Ernstlichkeit auch erkannt wird.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 15.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung