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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1120 Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör (Regelung seit 01.01.2002)
Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.03.2010
Ãœberblick zum Thema
I. Allgemeines


1. Pfand-Gegenstand der Hypothek

Die Hypothek lastet zunächst auf dem Grundstück. Das ist zunächst 1 oder mehrere Flurstücke (Grundstück im katasterrechtlichen Sinne = Parzellen). Diese können einen Teil der Flurstücke eines Grundbuchblattes (Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne) oder auch mehrerer Grundbuchblätter betreffen.

Es muß aber definiert werden, was neben dem eigentlichen Grund- und Boden an Sachen und was an Rechten noch zu dem Grundstück gehört und was nicht (Hypothekenhaftungsverband).

Hinsichtlich der Sachen geschieht dies durch die §§ 1120-1122, wobei in 1120 der Bestand festgesetllt wird und in den §§ 1121 und 1122 die Voraussetzungen dafür, wie eine Enthaftung vor der Beschlagnahme erfolgt. Nach der Beschlagnahme ist eine solche Enthaftung legal natürlich nicht mehr ohne Mitwirkung der Gläubiger und der Vollstreckungsorgane (Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter) möglich. Eine trotzdem erfolgende Verbringung durch oder zugunsten des Eigentümers = Schuldners ist eine dem Diebstahl ähnliche Straftat, § 289 StGB (Pfandkehr).

Hinsichtlich des Umfangs der Hypothek, also dem Hypthekenhaftungsverband, über Rechte, wie z.B. Mietansprüche, Erbbauzinsen, Versicherungsleistungen, etc. wird der Umfang des Hypthekenhaftungsverbandes in den §§ 1123 ff. BGB geregelt.

Wichtig ist noch der Normkomplex der §§ 1134/ 1135 BGB, wo festgelegt wird, wie der Gläubiger vor einer etwaigen Beschlagnahme eine Verschlechterung verhindern kann.

2. Die Norm ist in vollem Umfange auf die Grund- wie auch die Rentenschuld anwendbar.


II. Die einzelnen Begriffe


1. Bestandteile, ungetrennt

Der Begriff der Bestandteile und insbesondere derjenigen eines Grundstücks ist in den §§ 93 - 95 BGB geregelt.

Man kann diese ungetrennten Substanzen auch als „unselbständige Sachen“ bezeichnen (in Abgrenzung von Zubehör und getrennten Bestandteilen, etc.), da sie keine Sachen iSd. § 90 BGB bilden.

Näheres hierzu bei den Kommentierungen zu §§ 93, 94 und 95 BGB.


2. Zubehör

Das Zubehör iSd. §§ 97, 98 BGB unterliegt ebenfalls der Hypothekenhaftung.

Hierbei handelt es sich um nicht mit dem Grundstück fest verbundene und damit also um selbständige Sachen iSd. § 90 BGB.

Diese selbständigen Sachen müssen bestimmt sein, dem Grundstücke dauerhaft zu dienen. Dies ist im Einzelfall oft schwierig, insbesondere bei Betriebsinventar, und im Rahmen eines weiten Beurteilungsspielraumes für den Richter zu bestimmen (BGH, IV ZR 45/05 – Urt. v. 14.12.2005, II. 3. der Gründe, wo allerdings von „Ermessen“ die Rede ist).

Näheres zu dieser Einordnung als Zubehör bei § 97 BGB.

Eine Stillegung des Betriebes des Grundstückseigentümers führt jedenfalles nicht zur Enthaftung, ebensowenig eine Verbringung vom Grundstück durch den Insolvenzverwalter des Grundstückseigentümers (BGH, IX ZR 209/03 – Beschl. v. 22.09.2005).


3. Bestandteile, getrennt, sowie Erzeugnisse

3.1 Erzeugnisse sind zunächst Bestandteile, die abgetrennt werden und gem. § 99 I BGB mit der Abtrennung zu sogenannten „unmittelbaren Sachfrüchten“ werden.

a.) Dies sind die landwirtschaftlichen = organischen Produkte sowie Ausbeute = anorganische Produkte (Sand, Lehm, Wasser, etc.).

Die eigentliche Idee hierbei ist, daß langfristig hierdurch kein Substanzverbrauch stattfinden dürfe.

Dies allerdings ist bei den Bergbauprodukten schwierig, da dieselben ja Substanzverluste bedingen.

Auch bei den anderen Dingen wie Getreide, etc. ist die Trennung nicht zu 100 %durch natürlichen Nachfluß ausgeglichen.

Raubbau und ähnliches ist allerdings Fruchtziehung, da hier zwar die Qualität verschlechtert wird, aber die Substanz erhalten bleibt.

Mehr hierzu in der Kommentierung zu § 99 BGB.

NAch der Abtrennung der Früchte bleiben diese zunächst Teil des Hypothekenhaftungsverbandes.

Das ergibt sich aus § 953 BGB (analog) sowie daraus, daß es keine Norm gibt, die ein Ausscheiden vorsieht.


b.) Soweit es eine solche Norm gibt, wonach ein anderer entsprechend unbelastete Rechte an diesen Früchten erwirbt führt dessen Rechtserwerb natürlich zur (gänzlichen oder partiellen) Enthaftung.

Solche Normen ist insb. die §§ 954, 956 BGB. Demnach erwirbt derjenige Eigentum an abgetrennten Bestandteilen derjenige, der mit dinglicher (§ 954) bzw. persönlicher (§ 956) Berechtigung zur Abtrennung berechtigt ist.

Im Rahmen des § 954 kommen insb. Nießbrauchsrechte, Dienstbarkeiten, Reallasten, etc. in Betracht. Diese Berechtigungen ziehen jedenfalles (und ausschließlich?) auf Fruchtziehungen.

§ 956 BGB umfasst den weiteren Bereich persönlicher Gestattungen und damit sowohl Fruchtziehungen als auch Abtrennungen außerhalb der Fruchtziehung.


c.) Nicht hierunter fallen die sogenannten Rechtsfrüchte des § 99 II, III. Diese gehören zu den §§ 1123 ff. BGB.


3.2 Bestandteile, die nach der Hypothekenbestellung abgetrennt werden ohne Früchte zu sein iSd. § 99 I BGB

a.) Diese bleiben zunächst natürlich in dem Hypothekenhaftungsverband.

Das ergibt sich aus § 953 BGB (analog) sowie daraus, daß es keine Norm gibt, die ein Ausscheiden vorsieht.

b.) Soweit es eine solche Norm gibt, wonach ein anderer entsprechend unbelastete Rechte erwirbt führt dessen Rechtserwerb natürlich zur (gänzlichen oder partiellen) Enthaftung.

Eine solche Norme ist § 956 BGB. Demnach erwirbt derjenige Eigentum an ehemaligen Bestandteilen mit der Trennung, der diese Trennung mit Gestattung des Eigentümers zum Zwecke des Eigentumserwerbes durchführt.

Dies können (anders als zumindest in den allermeisten Fällen des § 954 BGB) auch andere Gegenstände als Sachfrüchte sein. In Betracht kommen z.B. Abbruchprodukte wie Steine, Kupferkabel, etc.