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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands (Regelung seit 01.01.2002 gültig bis vor 01.01.2015, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
1. Vorstandsbestellung

1.1 Die Bestellung des Vorstandes nach Abs.1 ist ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Sie bedarf jedoch der Annahme, da sie eine auch Pflichten umfassende organschaftliche Stellung begründet.

1.2 Zu Vorstandsmitgliedern können mangels anderweitiger Satzungsregelung auch vereinsfremde Dritte, beschränkt geschäftsfähige und juristische Personen bestellt werden. Da Abs.1 dispositiv ist (§ 40), kann durch Satzung auch eine abweichende Zuständigkeitsregelung bis hin zur Bestellung durch einen Dritten getroffen werden. Jedoch dürfen die Einwirkungsrechte Dritter nicht soweit gehen, dass der Verein als Sonderverwaltung des Dritten erscheint (Ausnahme sind religiöse Vereine).

1.3 Sollen die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder abweichend von dem nach Abs.3 maßgebenden Auftragsrecht geregelt werden (z.B. Vergütung), ist zusätzlich der Abschluss eines Geschäftsbesorgungsbetrages (bei Vergütung: Anstellungsvertrag) nötig. Hierfür ist mangels abweichender Satzungsregelung ebenso wie für die Bestellung die Mitgliederversammlung zuständig.

2 Ende der Vorstandseigenschaft
2.1 Die Widerruflichkeit nach Abs.2 ist zwingend (§ 40), kann aber auf das Vorliegen wichtiger Gründe beschränkt werden. Zuständig ist mangels abweichender Satzungsregelung das bestellende Organ, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jedoch immer auch die Mitgliederversammlung. Der Widerruf kann auf einzelne Vorstandsmitglieder beschränkt sein. Der Widerruf beendet die organschaftliche Stellung, aber nicht ohne weiteres ein daneben abgeschlossenes Anstellungsverhältnis mit Vergütungsanspruch. Ein solcher Anspruch entfällt aber, sofern die Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626) vorliegen oder § 627 anwendbar ist. Der aktienrechtliche Grundsatz, dass der Widerruf bis zur rechtskräftigen Feststellung des Gegenteils wirksam ist (§ 84 III 4 AktG), findet im Vereinsrecht keine Anwendung.

2.2 Sonstige Beendigungsgründe für das Vorstandsamt sind:
Zeitablauf, Tod, Geschäftsunfähigkeit, Wegfall der nach Satzung zwingend zur Bestellung erforderlichen persönlichen Eigenschaften, Ausschluss aus dem Verein, wofür bei einem Vorstandsmitglied allein die Mitgliederversammlung zuständig ist oder Amtsniederlegung. Letztere ist bei Bestehen eines der Tätigkeit zugrundeliegenden Dienstvertrages nur aus wichtigem Grund zulässig, bei ehrenamtlicher Tätigkeit hingegen grundsätzlich jederzeit. Auch dann kann aber bei Niederlegung zur Unzeit ein Anspruch auf Schadenersatz entstehen.

3.Umfang der Geschäftsführungsrechte und -pflichten, Haftung des Vorstands
3.1 Die Geschäftsführung des Vorstandes (Abs.3) umfasst alle Handlungen desselben für den Verein. Zwar kann die Geschäftsführung durch Satzung einem anderen Organ übertragen werden, jedoch kann dem Vorstand nicht die Entscheidungsbefugnis über die Angelegenheiten der rechtsgeschäftlichen Vertretung entzogen werden. Mangels anderweitiger Satzungsregelung entspricht die Geschäftsführungsbefugnis dem Umfang der Vertretungsmacht.

3.2 Welche Pflichten dem Vorstand im Einzelnen obliegen, ist von Zweck und Größe des Vereins abhängig. Wird einem ehrenamtlichen Vorstandsmitglied eine schadensträchtige Tätigkeit übertragen, findet die für Arbeitnehmer geltende arbeitsrechtliche Haftungsmilderung (siehe unter § 611) entsprechende Anwendung, wenn das betreffende Vorstandsmitglied ausnahmsweise die Stellung einer arbeitnehmerähnlichen Person hat. Die durch den Verweis auf das Auftragsrecht begründeten Pflichten des Vorstandes zur Auskunft (§ 666), Herausgabe (§ 667) und Schadenersatz wegen pVV sind, ebenso wie das Weisungsrecht durch die Mitgliederversammlung für den Verein geltend zu machen.

3.3 Der Vorstand hat im Gegenzug einen Aufwendungsersatzanspruch (§ 670) oder bei entsprechender satzungsmäßiger Grundlage (und nur dann) einen Entgeltanspruch. Werden satzungswidrige Entgelte entgegengenommen, ist pVV gegeben!

3.4 Wird dem Vorstand Entlastung gewährt, bedeutet dies den Verzicht auf alle Schadenersatz- und etwa konkurrierende Bereicherungsansprüche, soweit sie bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren. Eine Kenntnis der Rechnungsprüfer von gesetz- oder satzungswidrigen Zuwendungen soll sich die Mitgliederversammlung aber nicht zurechnen lassen müssen. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Entlastung, es sei denn es existiert eine entsprechende Satzungsregelung oder ein entsprechender Vereinsbrauch.

4. Prozessuales und Klausurtipps folgen gelegentlich.


Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit der Rechtsanwältin Antje Fehrmann, Bitterfeld, einer damaligen Mitarbeiterin der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 25.08.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.