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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 127 Vereinbarte Form (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
Hier werden einige Erleichterungen für den Fall der vereinbarten Schriftform getroffen.

Unter den Begriff der telegraphischen Übermittlung fällt auch ein Fax. Entscheidungen zu der Frage des Ausreichens eines Email scheint es noch nicht zu geben. Wenn ein Fax ausreicht, sollte aber auch ein Email ausreichen, die Unterschiede zu insbesondere dem Computerfax, welches erst gar nicht ausgedruckt wird, sind nicht auszumachen (es sei denn, man nimmt eine mechanische Unterschrift als nicht ausreichend an!!!). Ob eine mechanische Unterschrift genügt, ist sehr strittig (Pal.-Heinrichs § 127 Rn 2 mwN), wird aber wohl eher bejaht, unter Verweis auf das Telegramm.

Die Vereinbarung der Schriftform als auch deren Aufhebung bedarf im Zweifel nicht der Schriftform, weshalb in einer formfrei geschlossenen Abrede auch eine stillschweigende Aufhebung des Formzwangs liegen kann (Pal.-Heinrichs aaO).

Autor, RA Franz-Anton Plitt.
Stand ist eigentlich der 29.03.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.