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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 29 Notbestellung durch Amtsgericht (Regelung seit 01.01.2002)
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
1. Anwendung findet die Vorschrift auf alle juristischen Personen des Privatrechts, soweit keine Sondervorschriften (wie für die Aktiengesellschaft-§ 85 AktG) bestehen, auch bei Fehlen eines Liquidators. Entsprechend anwendbar ist § 29 auf nicht rechtsfähige Vereine und auf die GmbH & Co KG, nicht aber auf Personengesellschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts und politische Parteien (Zuständigkeit des PartSchiedsGer).

2. Voraussetzungen

2.1 Die erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen, wenn ein nach der Satzung für eine wirksame Vertretung oder Beschlußfassung erforderliches Mitglied ausfällt. Hierfür genügt eine Verhinderung nach den §§ 28, 34, 181 oder die grundsätzliche Weigerung der Geschäftsführer. Ist die Abberufung eines Geschäftsführers unwirksam, findet § 29 keine Anwendung (BayObLG, Beschl.v.14.9.99 - 3Z BR 158/99 für den GF einer GmbH).

2.2 Ein dringender Fall ist gegeben, wenn dem Verein oder einem Beteiligten ohne die Bestellung ein Schaden droht. Die Notbestellung muß von einem Beteiligten beantragt werden. Antragsberechtigter Beteiligter ist jeder dessen Rechte und Pflichten durch die Bestellung unmittelbar beeinflusst werden, also Vereins-, Vorstandsmitglieder, Gläubiger und Beklagte des Vereins.

3. Die Bestellung einer Person zum Notgeschäftsführer kann nicht zwangsweise erfolgen, vielmehr muß die Person zur Übernahme des Amtes bereit sein, auch wenn es sich um einen Gesellschafter einer GmbH mit nicht unerheblichem Geschäftsanteil handelt (KG Berlin, Beschl. v. 4.4.2000 - 1 W 3052/99). Der Bestellte erhält die Organstellung des fehlenden Vorstandsmitgliedes. Er hat einen Vergütungsanspruch gegen den Verein (§ 612), nicht gegen den Staat oder den Antragsteller. Bei Streitigkeiten hierüber entscheidet das Prozeß-, nicht das Registergericht.

4. Prozessuales:
Zuständig ist das Amtsgericht, das gem.§ 55 das Vereinsregister führt und hier der Rechtspfleger (§ 3 Abs.I S.1a RPflG). Für das Verfahren gilt das FGG.
Der Notvorstand wird vom Gericht ausgewählt und bei Nichtermittelbarkeit einer geeigneten und zur Amtsübernahme bereiten Person wird der Antrag abgelehnt.
Die Notbestellung wird mit der Bekanntgabe an den Bestellten (§ 16 FGG) wirksam. Sie ist als rechtsgestaltender Akt auch bei Fehlen ihrer gesetzlichen Voraussetzungen bis zur Aufhebung des Bestellungsbeschlusses wirksam.

5. Klausurtipp:
Die Vorschrift dürfte kaum einmal geprüft werden. Sie ist mehr ein Problem der Praxis.


Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit der Rechtsanwältin Antje Fehrmann, Bitterfeld, einer damaligen Mitarbeiterin der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 24.07.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.