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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
1. Eine Willenserklärung, die gegenüber einem Geschäftsunfähigen nach § 104 erklärt werden soll, muss, damit diese wirksam ist, an einen gesetzlichen Vertreter des Geschäftsunfähigen gehen. Dabei genügt es nicht, dass der Vertreter nur zufällig von der Willenserklärung an den Geschäftsunfähigen Kenntnis erlangt, der Erklärende muss sich direkt an den gesetzlichen Vertreter wenden. Ansonsten entfaltet die Willenserklärung keinerlei Rechtswirkung.

2. Der Geschäftsunfähige kann von seinem gesetzlichen Vertreter nicht zum Empfangsvertreter gem. § 164 bestellt werden, er kann nur als Empfangsbote agieren.

3. Willenserklärungen an beschränkt Geschäftsfähige gehen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 131 II wirksam zu. Beschränkt Geschäftfähige sind neben den aus § 106 auch Betreute, wenn für diese ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 I 2 angeordnet worden ist. Bei Erklärungen gegenüber Bewußtlosen und vorübergehend Geistesgestörten ist § 130 anzuwenden.

4. Willenserklärungen können ausnahmsweise in den Fällen des § 131 II 2 direkt gegenüber dem beschränkt Geschäftsfähigen wirksam erklärt werden, wenn dieser Zugang dem Minedrjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt.

Das ist insbesondere bei Angeboten und Leistungsverweigerungen nach §§ 281, 323 der Fall.

5. Soweit der beschränkt Geschäftsfähige nach §§ 112, 113 teilweise geschäftsfähig ist, kann dieser auch ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters diesbezüglich wirksam Willenserklärungen entgegennehmen.