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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
1. Die Vorschrift meint mit "Veräußerungsverbot" die gesetzliche Untersagung jeder Art von Verfügungen und nicht nur die Veräußerung im eigentlichen Sinn.

2. Der Abschluss eines Rechtsgeschäftes, unter Verletzung eines Verfügungsverbotes zum Schutze einer Person, ist nur ihr gegenüber unwirksam. Für alle anderen, nicht unter dem Schutz des Verfügungsverbotes stehenden Personen, ist das Geschäft wirksam (relative Unwirksamkeit).
Verfügungsverbote, die dem Schutz der Allgemeinheit dienen, sind Verbotsgesetze gem. § 134. Deren Verletzung macht die Verfügung gegenüber jedermann unwirksam (absolute Unwirksamkeit).

3. Relative Verfügungsverbote finden sich im BGB nicht allzu häufig. Allenfalls in § 514 ist eines zu finden. Auch in anderen Gesetzen ist es selten anzutreffen. Verfügungen, die nach §§ 573 ff, 1124 ff und § 97 ff VVG für relativ unwirksam erklärt werden, finden ihre Rechtsfolge auch in diesen Vorschriften, so dass ein Rückgriff auf § 135 nicht nötig ist.
Von praktischer Bedeutung sind allein die gerichtlichen oder behördlichen Verfügungsverbote aus § 136.

4. Wie gesagt, die verbotswidrige Verfügung ist nur gegenüber dem Verbotsgeschützten unwirksam. Wird somit eine Sache verbotswidrig übereignet, wird der Erwerber der Allgemeinheit gegenüber Eigentümer, gegenüber dem Verbotsgeschützten bleibt der Veräußerer Eigentümer.
Das Verbot steht der Zwangsvollstreckung nicht entgegen, der Geschützte kann lediglich Widerspruchsklage nach §§ 72, 771 ZPO erheben. Im Insolvenzverfahren ist das Verfügungsverbot nach § 80 Abs. II S.1 InsO wirkungslos.

5. Der Geschützte kann die relative Unwirksamkeit bei verbotenen Verfügungen über Grundstücke entspr. §§ 888, 883 Abs. II geltend machen, wobei § 888 Abs. II nicht entsprechend anwendbar ist. Bei beweglichen Sachen muss er sich erst das beim Veräußerer verbliebene, nur für den Geschützten geltende Eigentum übertragen lassen und kann dann vom Erwerber die Herausgabe der Sache verlangen. Unmittelbar gegen den Erwerber kann er nicht vorgehen. Entprechendes gilt für Forderungen und Rechte.

6. Die verbotswidrige Verfügung wird auch gegenüber dem Geschützten wirksam, wenn dieser sie genehmigt oder das Verbot aufgehoben wird.
Liegen mehrere Verfügungsverbote, z.B. zu Gunsten zweier Käufer vor, entscheidet die Priorität des Verbotes, welches schützend greift.

7. Ist der Erwerber bei Abschluss des Rechtsgeschäftes gutgläubig gewesen, greift § 135 Abs. II. Das bedeutet, dass neben § 185 für bewegliche Sachen §§ 932 ff, 1032, 1207, 1244 BGB und § 366 HGB und für Grundstücke §§ 892 f, 1138 und 1155 entsprechend gelten. Der Bewerber darf dabei keine Kenntnis über das Verfügungsverbot haben. So entfällt der gute Glaube, wenn das Verbot im Grundbuch eingetragen ist, § 892.
Beim Erwerb von Forderungen und Rechten ist der gute Glaube nicht geschützt, zu Gunsten des Schuldners sind die §§ 407, 408 entsprechend anzuwenden.

8. Prozessuales
Sind die Voraussetzungen des § 259 ZPO erfüllt, kann der Geschützte die Klage gegen den Veräußerer mit der gegen den Erwerber verbinden.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit der Rechtsanwälins Solveig Schuster, Bitterfeld, einer damaligen Mitarbeiterin der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 11.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.