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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 136 Behördliches Veräußerungsverbot (Regelung seit 01.01.2002)
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
1. Durch den Verweis auf § 135 gilt das dort Gesagte entsprechend.

2. Die gerichtlichen und behördlichen Verfügungsverbote sind praktisch viel bedeutender als die gesetzlichen Veräußerungsverbote. Die wichtigsten Anwendungsfälle sind folgende:
- Einstweilige Verfügungen (auch zur Sicherung von Unterlassungspflichten aus § 3 Abs. III VermG)
- Pfändung von Forderungen und Rechten gem. §§ 829, 857 ZPO
- Zahlungssperre gem. § 1019 ZPO
- Grundstücksbeschlagnahme gem. §§ 20, 23, 146 ZVG
- Beschlagnahme gem. § 111c Abs. V StPO
- Anordnungen gem. §§ 73d Abs. II, 74, 74e Abs. III StGB
3. Die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung, nicht über ein Grundstück zu verfügen, fällt nur unter § 137.


4. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verfügungsverbotes richtet sich nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften.
Welche Person geschützt ist ergibt sich aus der Vorschrift, auf der das Verbot beruht.

5. Das zulässige Erwerbsverbot nach § 938 Abs. I steht den gerichtlichen Verfügungsverboten gleich. Es gilt in der Regel gegenüber dem Käufer eines Grundstückes und begründet ein Eintragungshindernis. Ist die Eintragung trotzdem erfolgt, ist sie gegenüber dem Geschützten entpr. §§ 136, 135 unwirksam.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit der Rechtsanwältin Solveig Schuster, Bitterfeld, einer damaligen Mitarbeiterin der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 26.04.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.