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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot (Regelung seit 01.01.2002)
Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
1. Diese Vorschrift ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass sich niemand durch Rechtsgeschäft seiner Handlungsfähigkeit entledigen kann.
Der Rechtsinhaber kann sich aber nach § 137 S. 2 schuldrechtlich verpflichten, Verfügungen zu unterlassen.


2.Die Vorschrift gilt nur für Rechte, die kraft Gesetzes veräußerlich sind. Die Veräußerlichkeit umfasst dabei jede Art der Verfügung, wie z.B. auch die Verpfändbarkeit. Gesetzlich unübertragbare Rechte unterfallen nicht dieser Vorschrift. Solche Rechte sind z.B.: §§ 514, 549, 1059. 1092 Abs. I, 1111 Abs. II und Rechte aus Rechtsbeziehungen mit personalem Einschlag, wie höchstpersönliche Rechte zwischen Ehegatten und im Eltern-Kind-Verhältnis, §§ 613 S. 2, 38, 717 S. 1, 709 Abs. I. Auch §§ 399 und 413 gilt es zu beachten.

3. Der Grundsatz aus § 137 S. 1, dass die Verfügungsbefugnis des Rechtsinhabers nicht mit Außenwirkung beschränkt werden kann, gilt für alle veräußerlichen Rechte. Ein veräußerliches Recht ist insb. das Eigentum und das Eigentumsanwartschaftsrecht.
Die Verfügungsbefugnis soll ausgeschlossen werden, wenn jede Verfügung, insb. die Veräußerung als unstatthaft und unwirksam erklärt wird.

4. Die Verfügungsbeschränkung, die gegen § 137 S. 1 verstößt, ist unwirksam. Wird eine Verfügung vorgenommen, obwohl für diese eine nach § 137 S. 1 unwirksame Verfgungsbeschränkung besteht, ist diese Verfügung im Umkehrschluss wirksam.

5. Die Verpflichtung nach § 137 S. 2 ist, abgesehen von den Fällen der §§ 1136 und 2302, wirksam. Diese Verpflichtung dient häufig der Absicherung von Erbverträgen (§2286) oder Testamenten. Sie ist aber auch in Kauf-, Schenkungs- und Mietverträgen zu finden.
Die Vereinbarung der Verpflichtung ist formfrei. Etwas anderes gilt, wenn das Verpflichtungsgeschäft mit einem nach § 313 formbedürftigen Vertrag oder einem Erbvertrag eine Einheit bildet.
Grundsätzlich wird die Verpflichtung, nicht zu verfügen, nach Ablauf von 30 Jahren unwirksam.
6. Die Verletzung dieser Verpflichtung begründet einen Schadensersatzanspruch, der nach § 249 S. 1 grundsätzlich auf die Rückgängigmachung der Verfügung gerichtet ist. Dieser Anspruch kann sich auch gegen den Erwerber richten, wenn sich dieser ebenfalls der Unterlassungspflicht unterworfen hat oder ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 826 vorliegen.
Der Berechtigte hat außerdem einen Anspruch auf Unterlassung, den er sich durch ein gerichtliches Veräußerungsverbot sichern kann. Auch durch Vertragsstrafen, Bürgschaften und die Einräumung eines Vorkaufsrechtes kann der Anspruch gesichert werden.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit der Rechtsanwältin Solveig Schuster, Bitterfeld, einer damaligen Mitarbeiterin der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 26.04.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.

Solveig Schuster