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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.

(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.
1. Ein nichtiges Rechtsgeschäft bleibt grundsätzlich unwirksam, selbst wenn der Nichtigkeitsgrund später entfällt. Nur durch eine Bestätigung nach dieser Bestimmung oder nach § 144 BGB kann das Rechtsgeschäft bestätigt werden. Dies ist dann wie die Neuvornahme des Rechtsgeschäftes zu werten. Davon ist aber neben § 144 BGB betreffs der Bestätigung eines anfechtbaren aber noch nicht angefochtenen Rechtsgeschäftes, die Heilung durch Leistungsbewirkung kraft Gesetzes (§ 313 S.2, 518 II BGB), die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäftes nach § 182 BGB sowie die Ergänzung eines unvollständigen Rechtsgeschäftes bei Dissens zu unterscheiden.

2. Das erste Rechtsgeschäft muß nichtig sein. Da die Bestätigung wie eine Neuvornahme des Rechtsgeschäftes zu bewerten ist, muß neben der vorgeschriebenen Form (§§ 126, 125 BGB) auch alle anderen Wirksamkeitserfordernisse für das Rechtsgeschäft beachtet werden. Ein wegen Verstoß gegen § 134 BGB nichtiges Geschäft kann nur dann wirksam bestätigt werden, wenn das Verbot entfallen ist oder wenn Gründe für Sittenwidrigkeit nicht mehr gegeben sind (§ 138 BGB). Der Wegfall des Schriftformerfordernisses nach § 34 GWB a.F. führt allein nicht dazu, daß ein alter Vertrag ohne Schriftform nun wirksam ist, da in der GWB-Novelle keine Übergangsvorschriften enthalten sind. Insoweit ist eine Bestätigung des formunwirksamen Vertrages notwendig (BGH 2.2. 1999 KZR 51/97; EWiR 99 S.1063-1064).

3. Die Bestätigung setzt desweiteren voraus, daß die Parteien die Nichtigkeit kennen oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit haben. Der bestätigte Vertrag braucht in seinen Einzelheiten nicht noch einmal erklärt zu werden, wenn bis auf die Nichtigkeitsgründe die früheren Vereinbarungen weiter gelten sollen. Formlose Geschäfte können auch durch schlüssiges Verhalten bestätigt werden.

4. Die Bestätigung hat als Neuvornahme keine rückwirkende Kraft. Das Rechtsgeschäft gilt erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 12.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.

Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung