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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 143 Anfechtungserklärung (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.

(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.

(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.

(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
1. Das Recht der Anfechtung erlischt mit der Ausübung durch die Erklärung der Anfechtung, Ablauf der Anfechtungsfristen (§§ 121, 124, 318, 2082, 2283 BGB) oder durch Bestätigung (§ 144 BGB). Ein vom Anfechtungsberechtigten verschuldeter Untergang der zurückzugewährenden Sache schließt das Anfechtungsrecht nicht aus. § 351 BGB ist nicht entsprechend anwendbar.

2. Die Anfechtungserklärung ist eine formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130 BGB). Sie ist unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Zulässig sind aber Eventualaufrechnungen, für den Fall, daß eine behauptete Nichtigkeit oder bestimmte Auslegung keinen Erfolg hat. Die Erklärung muß erkennen lassen, daß das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels angefochten wird. Die Rückforderung des Geleisteten und das Bestreiten einer Verpflichtung kann dabei schon genügen. Der Anfechtungsgrund braucht dagegen nicht angegeben zu werden. Erforderlich ist aber, daß für den Anfechtungsgegner erkennbar ist, auf welchen tatsächlichen Gründen sich die Anfechtung stützt. Nach Fristablauf können keine neuen Gründe mehr nachgeschoben werden.

3. Anfechtungsberechtigt ist derjenige, welcher die anfechtbare Willenserklärung abgegeben hat oder für den sie durch einen Vertreter abgegeben worden ist.

4. Bei Verträgen ist gegenüber den Vertragspartnern oder dessen Erben anzufechten. Dies gilt auch dann, wenn für den Vertragspartner ein Vertreter tätig gewesen ist oder wenn die Rechte aus Vertrag an einen Dritten abgetreten worden sind. Auch bei Vertrag zu Gunsten Dritter ist der Vertragspartner Anfechtungsgegner. Im Falle einer arglistigen Täuschung, welche einem Dritten unmittelbare Vorteile gebracht hat, ist dagegen der Dritte Anfechtungsgegner.

5. Bei einseitigen Willenserklärungen hat die Anfechtung gegenüber dem Erklärungsempfänger zu erfolgen.

6. Bei nichtempfangsbedürftigen Willenserklärungen, ist gegenüber demjenigena anzufechten der aus dem Rechtsgeschäft unmittelbar einen Vorteil zieht, z.B. bei Eigentumsaufgabe gegenüber dem Aneignenden.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 12.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.