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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
1. Eine Bestätigung liegt vor, wenn eine Partei ihr fehlerhaftes Rechtsgeschäft als gültig anerkennt. Allerdings stellt die Bestätigung des § 144 BGB entgegen § 141 BGB keine Neuvornahme des Geschäftes, sondern ein Verzicht des Anfechtungsrechtes dar.

2. Die Bestätigung ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und braucht deshalb dem Anfechtungsgegner gegenüber nicht erklärt werden. Sie ist formfrei und kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Es muß allerdings deutlich werden, daß trotz Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festgehaltenwerden soll. Im Fall einer Drohung (§ 123 BGB) muß die Zwangslage entfallen sein. Eine Bestätigung setzt i.d.R. voraus, daß der Bestätigende die Anfechtbarkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet. Als Bestätigung können z.B. Verfügungen über den Vertragsgegenstand, freiwillige Erfüllung, die Annahme der Gegenleistung und u.U. auch die Geltendmachung von Schadensersatz aus dem Vertrag angesehen werden.

3. Die Bestätigung beseitigt das Anfechtungsrecht, bei mehreren Anfechtungsgründen kann die Bestätigung aber auf einen Grund ebschränkt sein. Insbesondere können Schadensersatzansprüche auch weiterbestehen, wenn die Bestätigung nicht auch den Verzicht auf Ersatzansprüche mit umfaßt.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 12.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.