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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 34 Ausschluss vom Stimmrecht (Regelung seit 01.01.2002)
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
Die Vorschrift ist zwingend! Sie ist für die Mitgliederversammlung und für den Vorstand anzuwenden, jedoch ist ihr zwingender Charakter für den Vorstand streitig. Rechtsgeschäfte können auch einseitige sein oder geschäftsähnliche Handlungen (z.B. Mahnungen).

Kein Stimmrechtsausschluß erfolgt jedoch bei der eigenen Wahl oder Abwahl, beim eigenen Vereinsausschluß oder bei der Belegung mit Vereinsstrafen. Ebenso bleibt das Stimmrecht erhalten bei Rechtsgeschäften mit nahen Angehörigen bzw. mit Gesellschaften oder juristischen Personen an denen das Mitglied (nicht beherrschend) beteiligt ist, jedoch nicht bei wirtschaftlicher Identität.

Das Teilnahmerecht bleibt auch bei Stimmrechtsausschluss erhalten. Selbst wenn ein Verstoß gegen § 34 vorliegt, bleibt der Beschluss für den Fall wirksam, dass die ungültige Stimme auf das Abstimmergebnis nachweislich keinen Einfluss hatte.

Ähnliche Vorschriften enthalten die §§ 136 Abs.I AktG, 47 Abs.IV GmbHG, 43 Abs.VI GenG, 25 Abs.V WEG.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.