Mi, 15. Mai 2024, 04:54    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
1. Ein Vertrag ist im Zweifel nicht zustande gekommen, wenn die Parteien sich über den Vertragsinhalt noch nicht voll geeinigt haben und sie sich des Einigungsmangels bewußt sind. Dabei ist es ausreichend, wenn eine Partei deutlich macht einen bestimmten Punkt regeln zu wollen. Da § 154 BGB nur eine Auslegungsregel enthält, ist § 154 BGB nicht anwendbar, wenn erkennbar ist, daß die Parteien trotz des Einigungsmangels den Vertrag als wirksam ansehen. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Parteien den Vertrag im beiderseitigen Einvernehmen durchführen und wenn sich die Regelungslücken durch zwingende gesetzliche Regelungen ausfüllen lassen.

2. Eine Willenseinigung reicht i.d.R. dann zum Vertragsschluß nicht aus, wenn die Parteien eine Beurkundung des Vertrages vereinbart haben (§§ 127, 126 BGB).

3. § 154 II BGB ist nicht anwendbar, wenn die Beurkundung nur Beweiszwecken dienen soll. Die dafür nötigen Anhaltspunkte können u.a. dann gegeben sein, wenn die Vereinbarung der Beurkundung erst nach Abschluß des Vertrages erfolgt. Ebenso entfällt die Beurkundung, wenn die Parteien die Formabrede, auch schlüssig, wieder aufheben.

4. Prozessuales
Die Beweislast trägt derjenige, welcher sich auf die Wirksamkeit von Teilabreden beruft. Ebenso muß derjenige, welcher sich bei einem Formfreien Vertrag auf eine Beurkundsabrede beruft, die betreffenden Tatsachen beweisen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 15.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung