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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 161 Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
1. Die Bestimmung soll den Berechtigten vor Verfügungen schützen, welche sein Recht beeinträchtigen. Die Unwirksamkeit der Zwischenverfügungen ist absolut und wirkt auch gegenüber Dritten. Von der Unwirksamkeit ist nur die Zwischenverfügung, nicht aber das Verpflichtungsgeschäft umfaßt. Die Unwirksamkeit entfällt nur, wenn der Berechtigte zugestimmt hat. Der aus der Zwischenverfügung berechtigte behält seine Rechtsstellung, soweit sie den Berechtigten nicht beeinträchtigt.

2. Die Vorschriften betreffs des gutgläubigen Erwerbes sind gemäß §§ 892, 893 betreffs Grundstücken und 932, 936,1032, 1207 BGB und 366 HGB betreffs Verfügungen beweglicher Sachen entsprechend anwendbar. Bei Forderungen und Rechten gemäß § 413 BGB ist kein gutgläubiger Erwerb möglich.

3. Prozessuales
Die Prozeßführung stellt aber keine Zwischenverfügung i.S.d. § 161 BGB dar. Der Inhaber des Rechtes ist wärend der Schwebezeit aktiv- und passivlegitimiert. Das ergangene Urteil wirkt nach Bedingungseintritt auch gegen den Rechtsnachfolger (§ 325 ZPO). § 161 BGB ist auch nicht analog zum Schutz des Berechtigten anzuwenden.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 15.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.