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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 38 Mitgliedschaft (Regelung seit 01.01.2002)
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
Die Mitgliedschaft umfaßt sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Mitglied und Verein und alle Rechten und Pflichten des Mitgliedes als solches. Beruhend auf der organisatorischen Eingliederung in den Verein ist die Mitgliedschaft als personenrechtliches Rechtsverhältnis ein "sonstiges Recht" i.S.d. § 823 Abs.I. Sie begründet ein je nach Vereinszweck unterschiedliches Maß an Treuepflichten.

Die Mitgliedsrechte lassen sich in Organschaftsrechte (z.B. Stimmrechte) und Wertrechte (z.B. Benutzung der Vereinseinrichtungen), die Pflichten in Organschafts- und vermögensmäßige (z.B.Beitragspflicht) Pflichten unterteilen. Bei Pflichtverletzungen sowohl des Mitglieds gegenüber dem Verein als auch umgekehrt besteht eine Haftung aus pVV auf Schadenersatz. Zunächst haben alle Mitglieder die gleichen Rechten und Pflichten, jedoch kann die Satzung verschiedene Rechtsstellungen von Mitgliedern (z.B. ordentliche, außerordentliche, fördernde) mit entsprechend eindeutiger Festlegung der Rechte und Pflichten vorsehen.

Die Mitgliedschaft kann samt den Sonderrechten (§ 35) als höchstpersönliche Rechtsstellung grundsätzlich nicht übertragen, vererbt oder gepfändet werden, jedoch kann die Satzung Abweichendes regeln (§ 40). In der Regel sind auch Gläubigerrechte und die von der weiteren Vereinszugehörigkeit unabhängigen, aus der Mitgliedschaft erwachsenen Wertrechte übertrag- und pfändbar.

Die Mitgliedschaftsrechte sind persönlich auszuüben (S.2), jedoch sind auch hier abweichende Satzungsregelungen der Art möglich, dass Vertretung durch Mitglieder zulässig ist. Soweit der Vereinszweck nicht entgegensteht ist auch die Ausübung durch gesetzliche Vertreter zugelassen.

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Gründungsbeteiligung oder Vertrag des Mitglieds mit dem Verein mittels Beitrittserklärung und Aufnahme. Die Satzungen soll Regelungen zum Vereinsbeitritt enthalten (§ 58 Nr.1). Soweit in der Satzung nichts Entgegenstehendes geregelt ist, können auch juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Gesamthandsgemeinschaften Mitglied sein. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden. Aber aus § 27 GWB hat die Rspr. einen allgemeinen Rechtsgrundsatz entwickelt, wonach immer dann eine Aufnahmepflicht besteht, wenn die Ablehnung der Aufnahme zu einer - im Verhältnis zur bereits aufgenommenen Mitgliedschaft - sachlich ungerechtfertigten ungleichen Behandlung und unbilligen Benachteiligung des Bewerbers führt. Hierfür soll ausreichend sein, dass der Verein eine erhebliche wirtschaftliche oder soziale Machtstellung besitzt und der Bewerber ein schwerwiegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft hat (Palandt § 25 Rdn.10f m.Nw.).

Die Mitgliedschaft endet bei Tod, Ausschluss, durch Austritt (§ 39) und sofern entsprechend geregelt bei Verlust der von der Satzung für eine Mitgliedschaft vorgeschriebenen persönlichen Eigenschaften.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit der Rechtsanwältin Antje Fehrmann, Bitterfeld, einer damaligen Mitarbeiterin der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 15.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.