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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
1. Die Regelung ist nur auf Bestimmungen i.S.d. § 158 BGB anzuwenden und gilt nicht für Rechtsbedingungen und auch nicht für behördliche Genehmigungen. Allerdings sind die Parteien im Rahmen des § 242 BGB dazu verpflichtet,auf die Erteilung einer Genehmigung hinzuwirken und Maßnahmen zu Unterlassen, welche die Genehmigung gefährden könnten. § 162 BGB ist auch nicht anwendbar, wenn der Eintritt der Bedingung so vereinbart wurde, daß dieser vom Wohlwollen einer Partei abhängig ist.

2. Die Partei muß den Eintritt der Bedingung verhindern oder herbeiführen. Entscheident ist eine Beeinflussung des Kausalverlaufes. Diese Beeinflussung kann auch im Unterlassen bestehen, wenn eine Pflicht zum Handeln besteht. Bei dem Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) muß ein einklagbares Recht nicht verletzt sein. Ausreichend ist schon, daß unter Würdigung der Gesamtumstände nach Verhalten der Partei nach Art, Zweck und Anlaß treuwidrig erscheint. Bei der Abwägung der Gesamtumstände sind auch subjektive Umstände mit zu berücksichtigen. Ein absichtliches Handel wird von § 162 BGB nicht vorausgesetzt. Zur Prüfung der unzulässigen Einwirkung auf die Bedingung (ArbG Frankfurt/Main Urteil vom 21.4.99 Az. 2 Ca 6554/98; ZIP 1999 S.1771-1773).

3. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann vorliegen, wenn der Vorbehaltsverkäufer die angebotene Restzahlung nicht annimmt oder wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit aufschiebende Bedingung ist und der Schuldner nicht ausreichend arbeitet.

4. Folge eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 162 BGB ist die Fiktion des Bedingungseintrittes- oder wegfalles. Der Zeipunkt des Eintrittes ist derjenige, an welchem bei redlichen Handeln die Bedingung eingetreten wäre. Ist die Vertragserfüllung vom Schuldner schuldhaft unmöglich gemacht worden, so liegt der Zeitpunkt des Bedingungseintrittes schon bei der Vornahme der treuwidrigen Handlung.

5. Die Regelung des § 162 BGB ist daneben auch analog auf das Herbeiführen des Nacherbenfalls, auf die treuwidrige Kündigung unmittelbar vor Eintritt des Küpndigungsschutzes anwendbar oder vor der Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft dar.

6. Prozessuales
Wer sich auf einen VFerstoß gegen Treu und Glauben beruft, muß die maßgeblichen Umstände beweisen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 15.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung