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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters (Regelung seit 01.01.2002)
Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss.
1. § 674 BGB bezieht sich auf Auftragsrecht, § 729 BGB auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Demnach können normalerweise Vollmachten nach Widerruf weiterbestehen. Dies gilt aber gem. § 169 BGB nicht, wenn der Geschäftsgegner das Erlöschen kennt (sollte selbstverständlich sein!). Ausreichend ist dabei schon fahrlässige Unkenntnis vom Erlöschen der Vollmacht.

2. Auch wenn die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten bei Bösgläubigkeit des Geschäftsgegners entfällt, so kann letzterer doch u.U. aus dem gem. §§ 674, 675, 729 BGB bestehenden Grundverhältnis Ersatzansprüche gegen den Vollmachtgeber bezüglich Aufwendungen wegen unwirksamem Rechtsgeschaft geltend machen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 11.01.2001. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.