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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 39 Austritt aus dem Verein (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
Das Austrittsrecht (Abs.1) der Vereinsmitglieder nach § 39 kann nicht abbedungen werden (§ 40), jedoch bestehen Einschränkungen durch die Sondervorschriften der §§ 165, 189 VVG. Der Austritt erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang an ein Vorstandsmitglied oder sonstiges durch Satzung bestimmtes Vereinsorgan wirksam wird (§§ 130, 28 II).

Ein satzungsmäßiges Schriftformerfordernis ist zulässig, nicht jedoch das Erfordernis einer strengeren Form oder einer Begründung. Für die Schriftform gilt im Zweifel § 127. Sie reicht auch dann, wenn Einschreiben verlangt war. Auch die sachliche Erschwerung eines Austritts ist unzulässig. Lediglich bei Mischformen zwischen Verein und Gesellschaft kann das Vorliegen eines wichtigen Grundes vorausgesetzt werden. Sieht die Satzung eine zu lange Kündigungsfrist vor, tritt an ihre Stelle die Frist des Abs.2. So ist z.B. eine 2-jährige Kündigungsfrist bei Gewerkschaften wegen Art.9 III GG unwirksam.

Mit dem Austritt wird die Mitgliedschaft beendet und es erlöschen sämtliche Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. Lediglich bereits vorher entstandene vermögensrechtliche Ansprüche bleiben erhalten. Ein in der Vereinssatzung festgelegtes Schiedsgericht bleibt für Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis weiterhin zuständig.

Zum Ausschluss siehe unter § 25.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.