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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis (Regelung seit 01.01.2002)
Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des §172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.
Siehe zusammenfassende Darstellung der §§ 170 - 173 BGB unter § 170 BGB.

Stand ist eigentlich der 17.01.2001. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung