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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 180 Einseitiges Rechtsgeschäft (Regelung seit 01.01.2002)
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.
1. Einseitige Rechtsgeschäfte mit einem Vertreter ohne Vertretungsmacht sind nichtig. Diese Vorschrift gilt sowohl für nichtempfangsbedürftige wie auch empfangsbedürftige Willenserklärungen. Außerdem gilt sie sowohl für den Erklärungsvertreter als auch für den Erklärungsempfangsvertreter! Sie korreliert etwas mit § 174 BGB.

2. Einverständnis i.S.d. § 180 S.2, 3 BGB ist nur möglich, wenn der Erklärungsgegner die fehlende Bevollmächtigung kannte, sie zumindest für möglich hielt. Eine Erkennbarkeit ohne Erkennen genügt hier nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht. Da eine entsprechende Verweisung auf die Vorschriften für Verträge besteht, kann das Einverständnis auch schlüssig erklärt werden. Während der schwebenden Unwirksamkeit kann der Erklärungsgegner ein Zurückweisungsrecht nach § 178 BGB analog nicht geltend machen, da er mit dem Handeln des vollmachtlosen Vertreters einverstanden gewesen ist.

3. Einverständnis i.V.m. einer späteren Genehmigung des Geschäftsherrn wirkt gem. § 184 II BGB zurück; eine Fristwahrung ist aber nur möglich, wenn die Genehmigung vor Fristablauf erteilt wurde.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einer damaligen Mitarbeiterin der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG, und des Rechtsanwalts Olaf J. Lutz, Erlnagen. Stand ist eigentlich der 24.01.2001. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung