Do, 16. Mai 2024, 01:21    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 182 Zustimmung (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
1.1. Die Vorschrift des § 182 I BGB gilt insbesondere für die Vertretung, § 177 BGB, und die Genehmigung der Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen, § 108 BGB. Die Zustimmung des Berechtigten muß gegenüber dem Geschäftspartner oder demjenigen erfolgen, dessen Handlung der Zustimmung bedarf. Anderweitige zustimmende Äußerungen sind unerheblich und können nicht als Zustimmung gewertet werden. Auch schlüssige Erklärung der Zustimmung ist möglich, wenn der Berechtigte in Kenntnis der Umstände das Rechtsgeschäft als wirksam und gültig behandelt (BGH WM 90, 1575) oder Verfügungen eines anderen Mitberechtigten duldet (OLG Karlsruhe NJW 81, 1278). Die schlüssige Erklärung muß vom Empfänger auch als Zustimmung erkannt werden. Auch durch Schweigen kann Zustimmung erfolgen, wenn ein Widerspruch gegen die Vornahme einer Rechtshandlung zu erwarten gewesen ist und dem Berechtigten auch zumutbar war. Ein Erklärungsbewußtsein ist dazu nicht notwendig (BGHZ 91, 324); anders allerdings die Literatur (Staudinger § 182 Rn.12).

1.2. Die Zustimmung ist gegeben, wenn der Bauherr ein Vorhaben durchführen läßt, dessen Bestandteil statische Berechnungen sind. In diesem Fall besitzt der beauftragte Architekt die Genehmigung zur Beauftragung eines Statikers (OLG Celle, Urt.v.17.12.1998, BauR 2000 S.289-290).

2. § 182 II BGB entspricht § 167 II BGB. Die Zustimmung ist auch dann formfrei, wenn die Vollmacht selbst formbedürftig gewesen wäre. Allerdings verlangen die §§ 1516 f, 1597, 1750, 2120 BGB eine bestimmte Form der Zustimmung

3. Die Verweigerung der Zustimmung ist § 183 BGB analog widerruflich. Unwiderruflichkeit der Verweigerung ist aber gegeben, wenn ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft dadurch entgültig unwirksam wird (BGH NJW 94, 1786). Eine Anfechtung der Verweigerung wegen eines Willensmangels ist nur dann möglich, wenn sich dieser auf die Verweigerung und nicht auf das Hauptgeschäft bezieht (§ 119 BGB). Auch die Verweigerung kann schlüssig erfolgen.

4. § 182 III BGB gilt insbesondere für die gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fälle der §§ 111, 180, 1367 und 1831 BGB. Er gilt aber auch für alle anderen unter die §§ 182 ff BGB fallenden Rechtsgeschäfte. Demnach ist, gem. § 111 S.2 u.3 BGB, die Einwilligung in schriftlicher Form erforderlich! Anderenfalles ist die Willenserklärung nichtig!
Eine Einschränkung ergibt sich aus dem entsprechend bzw. analog anzuwendenden § 180 S.2 BGB.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 24.07.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.