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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 184 Rückwirkung der Genehmigung (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.
1. Durch die Genehmigung wird ein zustimmungsbedürftiger schwebend unwirksamer Vertrag rückwirkend zur Vornahme des Rechtsgeschäfts wirksam. Dies gilt auch für Prozeßhandlungen. Es ist aber immer im Einzelfall zu prüfen, ob eine Rückwirkung u.U. nicht zu sachwidrigen Ergebnissen führt (z.B. Verjährung tritt durch die Rückwirkung ein). Aus der Genehmigung muß die Billigung des Inhalts des Rechtsgeschäfts durch den Berechtigten (§ 185 BGB) deutlich werden. Sie ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich (BGH 40, 164). Der schwebend unwirksame Vertrag darf von den Parteien auch noch nicht aufgehoben worden sein. Die Rückwirkungen bei Gestaltungserklärungen ist ausgeschlossen (BGH NJW 98, 3058). Wird durch den Vertragsschluß eine Ausschlußfrist gewahrt, so erfolgt eine Rückwirkung ebenfalls nicht, was zu einer Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führt, wenn die Genehmigung nicht bis zum Ablauf der Frist erfolgt (BGH 108, 30).

2. § 184 II BGB regelt, dass im Falle einer Rangkonkurrenz Verfügungen, die erst später genehmigt wurden, lediglich den Rang haben, den sie bei Verfügung im Moment der Genehmigung hätten. Dies gilt für die genannten Fälle. Guter Glaube spielt hier auf beiden Seiten keine Rolle!

3. § 184 BGB ergänzt die §§ 108 II, 177 II und 1366 II BGB, nach welcher der Vertragspartner den Zustimmungsberechtigten zur Erklärung über die Genehmigung auffordern kann.

4. Die Parteien können die Vorschrift abändern und ausschließen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 24.07.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung