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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 187 Fristbeginn (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
1. Nach der Vorschrift werden Fristen also nur nach vollen Tagen berechnet; sogenannte Zivilkomputation bei dem der Tag in welchem das Ereignis liegt nicht berücksichtigt wird. Nach der Zivilkomputation beginnt die Frist am Tag nach dem bestimmten Ereignis um 0:00 Uhr. Das Gegenstück wäre die genaue Berechnung nach Stunden, Minuten bzw. Sekunden; sogenannte Naturalkomputation.

2. Allerdings stellt die Vorschrift nur eine Auslegungsregel dar. So können die Parteien auch Naturalkomputation vereinbaren. Dies kann z.B. bei der Bestimmung einer Leistung "in 48 Stunden" der Fall sein. Doch kann die Auslegung auch hier ergeben, daß von den Parteien 2 Tage gemeint sind (Zivilkomputation).

3. § 187 I und II BGB kommen zu einem Unterschied von einem Tag, was natürlich erheblich sein kann.

Der Regelfall ist sicher der des Absatzes I. Hierunter fallen beispielsweise alle Fristsetzungen ab Zugang irgendwelcher schreiben, da diese naturgemäß nicht in er ersten Sekunde des neuen Tages zugehen (die §§ 31 II VwVfG und 108 II AO drücken sich diesbezüglich deutlicher aus).

Unter Absatz II. fällt z.B. der Fall des Ausspruchs einer Kündigung vor Vertragsbeginn. Die Frist kann erst mit Beginn der Vertragszeit berechnet werden, aber der erste Tag zählt bei der vorherigen Kündigung schon mit (Pal.-Heinrichs mVerw. auf: BAG NJW 80, 1015).

4. Nach der Bestimmung des § 187 II 2 BGB tritt die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2 BGB) am Geburtstag um 0:00 Uhr ein.

5. Prozessuales
Wird eine Naturalkomputation, mit der Berechnung nach Stunden, Minuten etc., vereinbart, so muß derjenige, welcher sich auf diese Frist beruft, die Beweislast tragen. Da Stunden- bzw- Minutenfristen im allgemeinen Naturalkomputation anzunehmen ist müßte das Gegenteil bewiesen werden.

6. Anwendbarkeit:

6.1 Die Vorschrift ist gem. § 31 I VwVfG im Verwaltungsrecht anwendbar, wobei die Abs. 31 II ff wiederum Sonderbestimmungen treffen.

6.2 Im Steuerrecht ist die Norm gem. § 108 I AO anzuwenden, soweit nicht die Abs. II. ff Sonderregelungen treffen.

6.3 Im Zivilprozeßrecht ist gem. § 222 ZPO die Vorschrift anwendbar.


Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 24.07.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.


Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung